Bienen, Wespen und Hornissen
Allgemeines
In der Schweiz sind viele Insektenarten – unter anderem auch Bestäuber wie Bienen, Wespen und Hornissen – gefährdet. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen einen grossflächigen Rückgang von Insektenpopulationen und der Insektendiversität in den vergangenen Jahrzehnten. Zu den Hauptursachen für die massive Abnahme der Bestände und der Artenvielfalt zählen die intensive Landnutzung mit ihrem Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, die fehlenden Strukturen in der Landschaft, die Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung und die Lichtverschmutzung. Der Insektenschwund ist nicht nur Zeugnis für einen die Würde der Kreatur missachtenden Umgang mit ihnen, vielmehr ist er auch deshalb besorgniserregend, weil Insekten integraler Teil eines intakten Ökosystems sind.
So fungieren sie als Bestäuber von Wild- und Kulturpflanzen, halten einander in Schach, sodass sogenannte Schädlinge nicht überhandnehmen, helfen beim Abbau von organischen Substanzen und dienen als Futterquelle für weitere Tierarten. Eine weitergehende Abnahme der Insektenbestände und -vielfalt hätte deshalb weitreichende und drastische Auswirkungen auf die gesamte Natur und letztlich auch auf die menschliche Gesellschaft.
Rechtliche Erfassung
Während der Schutz der Tierwürde im Tierschutzgesetz erst 2008 ausdrücklich verankert worden ist, gilt er auf höchster Rechtsebene bereits seit 1992 als anerkannt. Art. 120 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) bestimmt, dass die Würde der Kreatur im Rahmen der gentechnologischen Forschung zu respektieren und zu schützen ist. Weil es sich dabei um ein allgemeines Verfassungsprinzip handelt, gilt dieser Grundsatz aber nicht nur im Bereich der Gentechnik, sondern umspannt vielmehr die gesamte rechtliche Erfassung der Mensch-Tier-Beziehung. Im Gegensatz zum Tierschutzgesetz, dessen Anwendungsbereich sich weitestgehend auf Wirbeltiere beschränkt, ist der verfassungsmässige Würdeschutz auf sämtliche Tiere anzuwenden, also auch auf Wirbellose wie Bienen, Wespen und Hornissen.
Auch wenn sie nicht vom Tierschutzrecht erfasst sind, stehen zahlreiche wild lebende wirbellose Tiere unter Artenschutz. Gemäss Art. 20 Abs. 2 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) sind die geschützten Arten in deren Anhang 3 aufgelistet. Es ist verboten, diese Arten zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Zudem darf man sie weder lebend noch tot – einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester – mitführen, versenden, anbieten, ausführen, andern überlassen, erwerben, in Gewahrsam nehmen oder bei solchen Handlungen mitwirken. Den Kantonen steht es gemäss Art. 20 Abs. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) zudem offen, für weitere Arten entsprechende Verbote zu erlassen. Aus der Ordnung der Hautflügler, zu der weit über 150'000 Arten, darunter Bienen, Wespen und Hornissen gehören, sind jedoch nur hügelbildende Rote Waldameisen und die Amazon-Ameise in Anhang 3 NHV erfasst; Bienen, Wespen und Hornissen gehören daher nicht zu den auf Bundesebene geschützten Arten. 296 Wildbienenarten werden jedoch zumindest indirekt durch die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung geschützt, da sie auf der vom BAFU herausgegebenen Roten Liste der gefährdeten Arten aufgeführt sind und ihre Lebensräume somit als schützenswert gelten (Art. 14. Abs. 3 lit. d NHV). Ihre Beseitigung durch technische Eingriffe bedarf einer Interessenabwägung; lässt sich ein Eingriff nicht vermeiden, ist für deren bestmöglichen Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz des Lebensraumes zu sorgen.
Weitere Informationen
- BAFU Fachinformation über den Zustand der Artenvielfalt in der Schweiz
- Fachinformationen von FREETHEBEES
- IG Wildbiene zum Schutz von Wildbienen
- Umsiedlung von Bienen, Wespen und Hornissen