Darf ich mein Tier in einen Schutzraum mitnehmen?
Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob es sich um einen privaten oder einen öffentlichen Schutzraum handelt. In einem privaten Schutzraum, der sich beispielsweise im Keller eines Wohnhauses befindet, darf der Eigentümer des Schutzraums darüber entscheiden, ob Tiere darin erlaubt sind.
In Bezug auf die Unterbringung von Tieren in öffentlichen Schutzräumen gibt es auf Bundesebene keine gesetzliche Regelung. Deshalb kann jeder Kanton oder gegebenenfalls jede Gemeinde selbst anordnen, ob Tiere in einem öffentlichen Schutzraum zugelassen werden. Einfach zu handhabende Tiere (wie Tiere in kleineren Käfigen) können je nach Platzanspruch und Ausdünstung zulässig sein, Tiere die sich freilaufend versäubern, sind in der Regel nicht zugelassen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) schreibt dazu lediglich Folgendes: "Die Schutzräume sind grundsätzlich nicht dafür konzipiert, auch Haustiere aufzunehmen. Im Einzelfall, abhängig etwa von der Grösse und der Belegung eines Schutzraums und auch der Art des Tieres, ist es aber nicht ausgeschlossen, dass ein Haustier mitgenommen werden kann." Gewisse Gemeinden sehen jedoch ein generelles Verbot von Tieren in Schutzräumen vor.
Falls Sie Tiere besitzen, die Sie im Falle einer Anordnung zum Schutzraumbezug gerne mitnehmen möchten, sollten Sie möglichst vorgängig mit den betreffenden Schutzraumeigentümern klären, ob dies zulässig ist. Viele Gemeinden beantworten die Frage bereits auf der Gemeinde-Website. Falls diese keine entsprechenden Informationen enthält, empfehlen wir direkt bei der betreffenden Gemeinde nachzufragen, ob im Ihnen zugeteilten Schutzraum Tiere erlaubt sind.
Für den Fall, dass Sie Ihr Tier nicht im Schutzraum unterbringen dürfen, rät das BABS, dieses vor dem Aufsuchen des Schutzplatzes bestmöglich unterzubringen und es mit Wasser und Futter zu versorgen. Zudem empfiehlt das BABS, einen für eine Woche ausreichenden Futtervorrat anzulegen, um die Tiere in einer Notsituation versorgen zu können.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.