Welchen Tatbestand erfüllen Gewaltdarstellungen an Tieren auf Social Media?
Physische oder psychische Gewalthandlungen an Tieren erfüllen je nach Ausgestaltung eine der Tatbestandsvarianten des Tierquälerei-Artikels in Art. 26 Tierschutzgesetz (TSchG). Wer ein Tier quält und die Handlung fotografiert oder filmt und anschliessend auf Social Media-Plattformen veröffentlicht, macht sich somit in erster Linie wegen eines Verstosses gegen das Schweizer Tierschutzgesetz strafbar, sofern die Tat in der Schweiz stattgefunden hat.
In der Schweiz besteht mit Art. 135 Strafgesetzbuch (StGB) zudem ein Straftatbestand, der die Darstellung von Gewalt an Tieren (ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert) ausdrücklich verbietet. Allerdings kommt diese Rechtsnorm in der Praxis nur selten zur Anwendung und erfasst nur schwere Gewaltexzesse an Tieren, weshalb die Darstellung von Tierquälereien (Art. 26 TSchG) oder Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 28 TSchG) nicht grundsätzlich von Art.
135 StGB erfasst werden. Insbesondere der Tatbestand der Missachtung der Tierwürde in anderer Weise wird vom Anwendungsbereich des Art. 135 StGB nicht erfasst, wenn durch eine Handlung lediglich die nicht physischen Belastungselemente, also die Erniedrigung oder übermässige Instrumentalisierung von Tieren oder tiefgreifende Eingriffe in ihr Erscheinungsbild oder ihre Fähigkeiten, betroffen sind.
Strafbar macht sich, wer Aufnahmen mit expliziter Gewaltdarstellung herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Strafbar macht sich somit jene Person, die entsprechende Videos aufnimmt und im Internet veröffentlicht. Die Frage, ob sich Betreiber von sozialen Netzwerken gestützt auf Art. 135 StGB ebenfalls strafbar machen, konnte bislang in der Praxis nicht geklärt werden.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.