Mache ich mich strafbar, wenn ich einen fremden Beitrag auf Social Media mit tierquälerischen Inhalten like oder share?
Da Täter von der schnellen Verbreitung durch das Internet profitieren, sollten Webseiten oder Filme mit tierquälerischen Inhalten auf keinen Fall an Tierschutzorganisationen, Freunde oder Bekannte weitergeleitet werden. Dies führt nur dazu, dass die Seiten an Bekanntheit gewinnen und noch häufiger angeklickt werden. Ausserdem besteht die Gefahr, dass man sich selbst strafbar macht. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid (BGE 146 IV 23) zu einem Ehrverletzungsdelikt festgehalten, dass das Liken und Sharen eines fremden Beitrags auf Facebook eine eigenständige Tatbestandsvariante der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB darstellt.
Damit hat es die strafrechtliche Verantwortung im digitalen Raum erheblich ausgeweitet. Eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Verbreitung von Gewaltdarstellungen durch Likes oder Shares ist zumindest denkbar.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.