Kann der Vermieter sein Einverständnis zur Tierhaltung widerrufen?
Hat der Vermieter die Tierhaltung in der Wohnung einmal erlaubt, kann er dies nicht so einfach wieder rückgängig machen und verlangen, dass das Tier weggeschafft wird. Seinen Meinungsumschwung müsste er mit dem Vorliegen triftiger Gründe erklären können. Triftige Gründe würden beispielsweise dann vorliegen, wenn die Tierhaltung gegen das Tierschutzgesetz verstösst, Nachbarn übermässig gestört werden oder das Tier plötzlich eine Gefahr darstellt.
In diesen Fällen dürfte der Vermieter die Haltegenehmigung wieder entziehen und eine angemessene Frist – mindestens aber zwei Monate – ansetzen, damit der Mieter entweder einen neuen Platz für das Tier oder eine neue Wohnung, in der die Tierhaltung erlaubt ist, suchen kann. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ein Hund für einen gravierenden Beissvorfall verantwortlich ist oder von anderen Tieren besondere Gefahren für die Anwohner ausgehen, ist auch eine kürzere Frist denkbar.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.