Kann ich ein verschenktes Tier zurückfordern?
Grundsätzlich gilt, dass mit der Schenkung das Eigentum am Tier verbindlich vom Schenker auf den Beschenkten übergeht. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist eine Rückforderung nach Vertragsabschluss somit nicht mehr möglich.
Das Gesetz sieht hiervon aber immerhin einige wenige Ausnahmen vor. So etwa ist eine Rückforderung von Tieren möglich, die als Verlobungsgeschenk überreicht wurden, die Heirat dann aber ins Wasser fällt.
Dasselbe gilt, wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder eine ihm nahestehende Person eine schwere Straftat verübt oder ihm gegenüber familienrechtliche Pflichten (vor allem die gegenseitige Beistands- und Rücksichtspflicht in der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft) schwer verletzt. Will ein Schenker ein Tier hingegen beispielsweise zurückhaben, weil der Beschenkte es nicht gut behandelt, müsste diese Möglichkeit vorgängig ausdrücklich vereinbart worden sein. In der Praxis kommt gelegentlich auch die Abmachung vor, dass das Tier an den Schenker zurückfällt, wenn der Beschenkte stirbt.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.