Kann auch ein Kind einen (Tier-)Kaufvertrag abschliessen?
Grundsätzlich können sich urteilsfähige, aber unmündige Personen nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten. Die Zustimmung wird bei kleineren Rechtsgeschäften vermutet oder kann sonst im Nachhinein erteilt werden. Aus diesem Grund können auch Kinder kleiner Geschäft, wie z.B. das Kaufen von Süssigkeiten am Kiosk rechtsgültig abschliessen. Ohne die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vermögen Unmündige allerdings nur Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind.
Beim Verkauf von Wirbeltieren an Personen unter 16 Jahren ist allerdings Art. 110 der Tierschutzverordnung (TSchV) als Spezialbestimmung zu beachten. Gemäss Art. 110 TSchV dürfen Wirbeltiere nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.