Hat der Finder ein Recht auf Finderlohn oder Aufwendungsersatz?
Ja. Um seinen Pflichten nachzukommen, muss der Finder das Findeltier angemessen, das heisst gemäss den Grundsätzen des Tierschutzrechts, unterbringen und versorgen. Er ist aber nicht verpflichtet, es bei sich aufzunehmen, sondern hat einfach für eine geeignete Unterkunft zu sorgen. So kann er das Tier beispielsweise auch einem Tierheim übergeben. Wer in der Lage ist, ein Findeltier selbst artgerecht zu halten, darf es nach der Fundmeldung aber auch bei sich zu Hause betreuen. Hierzu gehören aber nicht nur die Fütterung und Pflege des Tieres, sondern auch dessen allenfalls nötige tierärztliche Versorgung.
Für die Unterbringung, Fütterung und Pflege eines Findeltieres hat dessen Eigentümer aufzukommen, sofern dieser ausfindig gemacht werden kann. Darüber hinaus schuldet er dem Finder auch einen Finderlohn, der in der Regel rund zehn Prozent des materiellen Werts des Tieres beträgt. Nur wenn sich der Eigentümer des Tieres nicht feststellen lässt, muss letztlich der Finder bzw. das Tierheim die Kosten selbst tragen.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.