Betäuben
Allgemeines
Gemäss der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung ist beim Umgang mit Wirbeltieren, Panzerkrebsen (beispielsweise Hummer oder Langusten) und Kopffüssern (hauptsächlich Tintenfische) die Zufügung ungerechtfertigter Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste untersagt. Dies gilt auch bei der Tötung von Tieren und der Durchführung schmerzhafter Eingriffe. Entsprechend schreibt Art. 178 Abs. 1 TSchV vor, dass sämtliche Wirbeltiere nur unter Betäubung getötet werden dürfen, sofern kein Notfall vorliegt, bei dem eine solche nicht möglich ist.
Zuwiderhandlungen gegen die Betäubungspflicht bei der Tötung, wie etwa
eine fehlende, ungenügende oder falsche Betäubung der Tiere, erfüllen
den Straftatbestand des vorschriftswidrigen Schlachtens bzw. Tötens
(Art. 177ff. TSchV i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. f bzw. lit. g TSchG), sofern nicht sogar der Tierquälereitatbestand der qualvollen Tötung nach Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG erfüllt ist.
Ausnahmen von der Betäubungspflicht
Von der Betäubung kann zunächst abgesehen werden, wenn dies aufgrund einer Notsituation nicht möglich ist. Aber auch in diesem Fall muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste auf ein Minimum zu reduzieren.
Ausnahmen von der Betäubungspflicht gelten zudem für die Tötung von
Wirbeltieren bei der Jagd und im Rahmen zulässiger
Schädlingsbekämpfungsmassnahmen (Art. 178 Abs. 2 lit. a und b TSchV) sowie für Fälle,
in denen die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt (Art. 178 Abs. 2 lit. c TSchV), wie dies etwa bei einer fachgerechten Dekapitation (Enthauptung) oder bei einem gezielten Todesschuss der Fall sein kann.
Schlachttiere
Für Schlachttiere ist die Betäubungspflicht vor Beginn des Blutentzugs zusätzlich in Art. 21 Abs. 1 TSchG festgehalten. Die Bestimmung beschränkt sich auf Säugetiere, wird in Art. 178 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 4 TSchV jedoch auf Geflügel ausgeweitet. Für Geflügel wird im Rahmen ritueller Schlachtungen jedoch eine Ausnahme vorbehalten.
Die Art. 184ff. TSchV regeln die zulässigen Betäubungsmethoden für verschiedene Tierarten, die qualitativen Anforderungen an die Betäubung sowie an Betäubungsgeräte und -anlagen und die Entblutung.
Schmerzverursachende Eingriffe
Auch bei der Vornahme scherzverursachender Eingriffe besteht eine generelle Betäubungspflicht (Art. 16 TSchG). So dürfen entsprechende Handlungen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung vorgenommen werden. Ausdrücklich vorbehalten sind jedoch die Bestimmungen über Tierversuche (Art. 17ff. TSchG). In Art. 15 Abs. 1 TSchV wird festgehalten, dass eine Schmerzausschaltung nicht erforderlich ist, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen nicht durchführbar erscheint.
Abs. 2 desselben Artikels enthält zudem eine Liste von Eingriffen, die von fachkundigen Personen auch ohne Betäubung durchgeführt werden dürfen.