Strafanzeige
Allgemeines
Als Strafanzeige bezeichnet man eine Wissenserklärung, mit der die zuständigen Behörden über einen möglicherweise strafbaren Vorgang in Kenntnis gesetzt werden. Sämtliche Tierschutzstraftatbestände stellen Offizialdelikte dar, die vom Staat von Amtes wegen zu verfolgen sind.
Weil sich viele Tierschutzfälle im Verborgenen ereignen, kommen Strafanzeigen aus der Bevölkerung oder durch andere Behörden für die praktische Durchsetzung der Tierschutzgesetzgebung grosse Bedeutung zu.
Rechtliche Erfassung
Die Polizei ist verpflichtet, tätig zu werden, sobald sie von einem allfälligen Tierschutzdelikt Kenntnis erlangt und ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Dies gilt auch, wenn die Polizei einen anonymen glaubwürdigen Hinweis auf einen Verstoss gegen das Tierschutzrecht erhält. Wird die Aufnahme einer Strafanzeige verweigert, kann sie bei einem anderen Polizeiposten deponiert werden und ist eine Aufsichtsbeschwerde an das Polizeikommando des säumigen Polizeiamts in Erwägung zu ziehen.
Eine Strafanzeige kann auch "gegen Unbekannt" eingereicht werden, wenn der Täter nicht namentlich bekannt ist. Dem Anzeigeerstatter kann im Strafverfahren jedoch keine Anonymität zugestanden werden. Der Beschuldigte hat das Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen.
Von der Strafanzeige ist der Strafantrag gemäss Art. 30ff. StGB zu unterscheiden. Mit diesem wird bei sogenannten Antragsdelikten der Wille des Geschädigten zum Ausdruck gebracht, dass der Täter bestraft werden soll. Ebenfalls von einer Strafanzeige zu unterscheiden ist die blosse Meldung an eine Verwaltungsbehörde, etwa den zuständigen Veterinärdienst. Wer eine Person wider besseres Wissen wegen einer angeblichen Straftat bei einer Strafuntersuchungsbehörde anzeigt, macht sich strafbar nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.