Kanton Zürich
Stand Januar 2025
1. Geltendes Hunderecht
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Wer einen Hund hält, muss für diesen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken abschliessen (§ 6 Abs. 1 HuG/ZH).
Wer einen Hund ausführt, muss diesen so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden. In Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen ist Hundekot korrekt zu beseitigen (§ 13 HuG/ZH).
Hundehalterinnen und -halter sind verpflichtet, ihre Hunde, die älter sind als drei Monate, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden (§ 21 HuG/ZH).
Für die Haltung von Hunden ist eine Hundesteuer zu entrichten (§ 23 HuG/ZH).
Für die Haltung von Hunden ist eine Hundesteuer zwischen 70 und 200 Franken zu entrichten. Die genaue Höhe wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt (§ 23 Abs. 1 HuG/ZH). Für jeden nachgewiesenen freiwilligen Besuch einer anerkannten Hundeerziehung kann die Gemeinde eine einmalige Ermässigung der Abgabe gewähren (§ 24 Abs. 1 HuG/ZH).
Wildernde Hunde können von der Jagdgesellschaft und der Jagdaufsicht erlegt werden, sofern die Halterin oder der Halter durch die Direktion schriftlich verwarnt wurde. Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht bekannt, erfordert der Abschuss eine Bewilligung der Direktion. (§ 21 Jagdgesetz/ZH).
Verboten sind Hunde in Friedhöfen, in Badeanstalten, auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen, auf Spiel- oder Sportfeldern sowie an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden (§ 10 HuG/ZH).
Eine generelle Leinenpflicht gilt in öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen sowie an entsprechend signalisierten Orten (§ 11 Abs. 1 HuG/ZH).
Darüber hinaus sind Hunde im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn sie läufig oder bissig sind oder eine ansteckende Krankheit haben oder die zuständige Behörde es anordnet (§ 11 Abs. 2 HuG/ZH). Weiter gilt eine Maulkorbpflicht für bissige Hunde, oder sofern die Behörde dies anordnet (§ 12 HuG/ZH). Seit 1. Januar 2023 gilt jeweils vom 1. April bis 31. Juli im Wald und bis 50 Meter ausserhalb des Waldes eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde (§ 11 lit. e HuG/ZH).
Die Hundeverordnung listet ferner maximale Bussen auf, die bei Verstössen fällig werden. Wer etwa einen Hund der verbotenen Rassen hält, kann mit bis zu 5000 Franken, wer gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht verstösst, mit bis zu 3000 Franken bestraft werden; für einen Verstoss gegen die Ausbildungspflicht können maximal 2000 Franken ausgesprochen werden oder ist beispielsweise für die Missachtung des Haftpflichtobligatoriums eine Busse von höchstens 1000 Franken möglich (§ 23 HuV).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Zu den Hunden dieser Rassetypenliste II gehören der American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterier, Staffordshire Bullterrier, American Bull Terrier, Pitbull Terrier, Bandog und Basicdog (beides Pitbull-Varianten). Verboten sind auch Mischlinge mit mehr als 10 Prozent Blutanteil der verbotenen Rassen (§ 5 HuV).
Ab dem 1. Januar 2025 wird der Rottweiler in die Rassetypenliste II aufgenommen. Halterinnen und Halter, die bereits einen Rottweiler besitzen, müssen für ihn eine Haltebewilligung beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Zürcher Veterinäramtes.
Die vorübergehende Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II ist während höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr gestattet (§ 6 Abs. 3 lit. a HuV/ZH).
Für Hunde der Rassetypenliste II, deren Halterin oder Halter keinen Wohnsitz in Zürich hat, gilt im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen- und Maulkorbzwang (§ 6 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 6 Abs. 4 lit. a HuV/ZH).
Darüber hinaus ist mit sogenannten "grossen oder massigen" Hunden (Rassetypenliste I), die nicht der Rassetypenliste II zuzuordnen sind und nicht zu einer der im Anhang der Hundeverordnung genannten oder ähnlich kleinwüchsigen Rassen gehören, eine praktische Hundeausbildung zu absolvieren (§ 7 HuG/ZH).
Mit den Hunden der Rassetypenliste I müssen zwischen der 8. und der 16. Lebenswoche vier mindestens 50-minütige praktische Übungslektionen Welpenförderung sowie bis zu dessen 18. Lebensmonat einen Junghundekurs mit zehn mindestens 50-minütigen praktischen Übungslektionen besucht werden (§ 7 bis 9 HuV/ZH).
Wer diese Ausbildung ganz oder teilweise verpasst, hat mindestens zehn bis zwanzig Lektionen Erziehungskurs zu besuchen - je nachdem, aus welchem Grund die vorgeschriebene Ausbildung nicht absolviert wurde. Einen Erziehungskurs muss auch besuchen, wer einen Hund im Alter zwischen 18 Monaten und acht Jahren übernimmt (§ 10 Abs. 1 HuV).
Halterinnen und Halter, die aufgrund des bisherigen Rechts über eine Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- und Maulkorbzwang verfügen, haben Anspruch auf eine Bewilligung zur Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, wenn die Voraussetzungen noch immer gegeben sind. Hunde, die den Test des Bewilligungsverfahrens nicht bestehen, müssen weggegeben werden.
4. Geplante Gesetzesänderungen
Im Kanton Zürich hat der Kantonsrat im Januar 2021 die Ausdehnung der bisher geltenden obligatorischen Ausbildungskurse auf sämtliche Hundehaltende beschlossen. Sowohl das Hundegesetz wie auch die Hundeverordnung wurden revidiert und verabschiedet. Spätestens im 2. Quartal 2025 soll die revidierte Hundegesetzgebung in Kraft gesetzt werden.
Bis dahin sind Halterinnen und Halter von grossen oder massigen Hunden weiter verpflichtet, die obligatorische Hundeausbildung zu absolvieren. Die Stellungnahmen der TIR zu den Vernehmlassungsverfahren finden Sie hier.
5. Rechtspraxis
Am 13. Januar 2010 hat das Bundesgericht eine Beschwerde des American Pitt Bull Terrier Clubs Schweiz abgewiesen. Es hat seine bisherige Praxis bestätigt, wonach die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse für sich allein zwar noch keinen zuverlässigen Aufschluss über die Gefährlichkeit des Tieres gebe (massgebend seien Erziehung, Sozialisation und Umwelteinflüsse), bei Rassen wie dem American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier dürften aber die genetischen Anlagen nicht ausser Acht gelassen werden.
So könnten sie aufgrund ihres Körperbaus, ihres Gebisses, ihrer Kraft und ihrer Angriffsart sehr schwere Verletzungen bewirken und wegen ihrer Verhaltenseigenschaften leichter zu Aggressivität abgerichtet werden. Eine Abklärung jedes einzelnen Hundes, ob er gefährlich sei, würde zu lange dauern und sei nicht praktikabel. Zudem bestehe in Europa Konsens über die Gefährlichkeit dieser vier Hunderassen, so dürften sie nicht nach Deutschland und Frankreich eingeführt werden. Rasseverbote und Rassenlisten seien daher gesetzeskonform und zulässig (BGE 136 I 1).
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.