TIR begrüsst Entscheid des Zürcher Obergerichts betreffend Aussetzen von Hunden
Das Zürcher Obergericht musste sich in zwei Fällen mit dem Aussetzen von Hunden auseinandersetzen und bestätigte dabei die gängige Praxis, wonach auch das Aussetzen von Tieren vor einem Tierheim als Tierquälerei qualifiziert wird. Die zuständige Staatsanwaltschaft wollte beide Verfahren wegen fehlender Gefährdung der Tiere einstellen. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst den Entscheid des Obergerichts. Dieser stützt die Ansicht der TIR bezüglich der rechtlichen Einordnung des Aussetzungstatbestands.
18.08.2015
Im zweiten Fall wurde der Tierhalter von seiner Freundin samt Hund aus der Wohnung geworfen. Der Halter verbrachte mit dem Tier eine Nacht im Auto und weil auch er seinen Hund nicht zur Arbeit mitnehmen durfte, leinte er diesen um fünf Uhr morgens vor einer Hundepension an. Er hinterliess eine Tasche mit Hundefutter und einem Impfausweis. Wegen Gewissensbissen meldete er sich dann aber doch noch bei der Hundepension und gab sich als Besitzer zu erkennen. Die Hundepension hatte in der Zwischenzeit die Polizei informiert.
In beiden Fällen wollte die Staatsanwaltschaft die strafrechtliche
Untersuchung wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz einstellen,
weil keine erhebliche Gefährdung für das Wohlergehen der Hunde bestanden
habe. Die Hundehalter hätten davon ausgehen können, dass die Tiere
innert nützlicher Frist aufgefunden und versorgt würden. Das kantonale
Veterinäramt zog beide Einstellungsverfügungen vor das Zürcher
Obergericht. Dieses hält nun fest, dass Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG
("Aussetzen und Zurücklassen von Tieren") keine Beeinträchtigung des
Wohlergehens der Tiere verlange.
Vielmehr solle mit dieser
Strafbestimmung verhindert werden, dass sich Tierhalter leichthin und
kostenlos ihrer Verantwortung für das betroffene Lebewesen entledigen
können. Wer seinen Hund vor einem Tierheim anleint, macht sich also
strafbar – auch wenn er sich am Abend telefonisch meldet. Gestützt auf
diese Argumentation hat das Zürcher Obergericht die zuständige
Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren in beiden Fällen zu
eröffnen (Beschlüsse UE150015 und UE150061 vom 29. Juni 2015).
Die TIR begrüsst den Entscheid des Zürcher Obergerichts. Nach Auffassung der TIR handelt es sich beim Aussetzen oder Zurücklassen von Tieren um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete Belastung für das Tier ist daher ebenso wenig erforderlich wie das Eintreten einer tatsächlichen Gefahr für sein Wohlergehen. Der Tatbestand ist somit bereits erfüllt, wenn sich der Täter in Entledigungsabsicht vom Tier entfernt, was in beiden vorliegenden Sachverhalten der Fall war. Selbst wenn der Halter das Tier vor einem Tierheim oder einer Hundepension aussetzt und hofft, dass jemand das Tier bald finden und fachmännisch pflegen werde, macht er sich strafbar, weil er die Möglichkeit, dass dem Tier etwas zustossen könnte, durch sein Handeln erhöht.