Sommerferien: Traurige Hochsaison für ausgesetzte Tiere
Immer wieder werden Tiere ausgesetzt oder beim Umzug in der alten Wohnung zurückgelassen. Gerade in den Sommermonaten steigt die Zahl der ausgesetzten Tiere jeweils stark an. Viele Tierheime kommen dadurch an ihre Kapazitätsgrenzen. Das Aussetzen beziehungsweise Zurücklassen von Tieren erfüllt zudem den Tatbestand der Tierquälerei und hat somit strafrechtliche Konsequenzen.
06.08.2015
Besonders in den Sommermonaten sind ausgesetzte Tiere keine Seltenheit. Der Halter möchte in die Ferien verreisen und will sein Tier nicht einer Pension unterbringen oder hat sich zu spät um einen entsprechenden Platz bemüht. Viele Heimtiere werden dann kurzerhand sich selbst überlassen, was für sie mit enormem Stress und grossen Gefahren verbunden ist.
Ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen ist nicht nur verantwortungslos, sondern erfüllt darüber hinaus auch den Tatbestand der Tierquälerei und kann folglich mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Für die Strafbarkeit ist nicht entscheidend, ob dem Tier tatsächlich etwas zustösst. Es genügt bereits, dass das Tier aus seinem geschützten Umfeld entfernt und sein Wohlergehen dadurch erheblich gefährdet wird. Im juristischen Sinne wird nur dann von Aussetzen gesprochen, wenn der Täter mit der Absicht handelt, sich des Tieres zu entledigen.
Lässt er sein Tier lediglich vorübergehend zurück, ist aber allenfalls
der Tatbestand der Vernachlässigung erfüllt. Als Aussetzen gilt etwa das
Anbinden eines Hundes an einem Baum, das Freilassen eines Hamsters oder
das Ausleeren von Aquarienfischen in einen Teich oder See.
Wer ein Tier findet, ist verpflichtet, dies der kantonalen Meldestelle für Findeltiere beziehungsweise der Schweizerischen Tiermeldezentrale (STMZ) zu melden. Ausserdem muss der Finder das Tier angemessen, das heisst nach den Grundsätzen des Tierschutzrechts unterbringen und versorgen. Er muss es aber nicht zwingend bei sich aufnehmen, sondern hat einfach für eine geeignete Unterkunft zu sorgen; so kann er das Tier beispielsweise auch in ein Tierheim bringen. Besteht der Verdacht, dass das Tier ausgesetzt wurde, sollte der Finder darüber hinaus Strafanzeige bei der Polizei erstatten.