Wie verhalte ich mich nach einem Verkehrsunfall mit einem Wildtier?
Gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist der Unfallverursacher verpflichtet, sofort anzuhalten und die Unfallstelle mit einem Pannendreieck zu sichern. Anschliessend muss er unverzüglich den Wildhüter bzw. Jagdaufseher oder die Polizei unter der Nummer 117 verständigen und am Unfallort warten, bis diese eintrifft. Auch wenn das verletzte Tier geflohen ist, muss der Unfall gemeldet werden. Unterlässt man eine solche Meldung, macht man sich nicht nur wegen eines Verstosses gegen das SVG sondern allenfalls auch noch wegen einer Tierquälerei strafbar.
Ausserdem ist zu beachten, dass Motorfahrzeugversicherungen den bei einem Tierunfall entstandenen Schaden nur übernehmen, wenn dieser korrekt gemeldet wurde;
eine von der Polizei oder vom Wildhüter unterzeichnete
Kollisionsbestätigung ist nämlich hierfür erforderlich. Mit anderen
Worten: Wer nach einer Kollision mit einem Wildtier einfach weiterfährt,
kann nicht erwarten, dass die Motofahrzeugversicherung den Schaden am
Fahrzeug übernimmt.
Hat man einen Unfall mit einem Wildtier
korrekt gemeldet, so drohen in der Regel keine weiteren strafrechtlichen
Konsequenzen. Die Frage, ob für ein angefahrenes Wildtier Schadenersatz
bezahlt werden muss, muss von Kanton zu Kanton unterschiedlich
beantwortet werden.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.