Wie verhalte ich mich nach einem Verkehrsunfall mit einem Heimtier (z.B. Katze)?
Im Falle eines Verkehrsunfalls sind alle Beteiligten zum sofortigen Anhalten verpflichtet. Da im Strassenverkehrsgesetz (SVG) für Tiere keine speziellen Vorschriften bestehen, fällt der Unfall mit einem Tier in die Kategorie „Sachschaden“. Bei einem Unfall mit einem Sachschaden, ist man gemäss dem SVG dazu verpflichtet, den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Falls dies nicht möglich ist, muss die Polizei verständigt werden. Unterlässt man dies, hat man mit einem Strafverfahren zu rechnen. Darüber hinaus kann sich der fehlbare Fahrzeughalter auch der Tierquälerei schuldig machen.
Das verletzte und unter Schock stehende Tier sollte am besten mit einer
Decke zugedeckt werden, damit es nicht panikartig die Flucht ergreift.
Anschliessend muss das Tier so schnell wie möglich zum Tierarzt gebracht
oder ein Tierrettungsdienst alarmiert werden.
Bei einem
Verkehrsunfall mit einem Heimtier kann sich der Schädiger neben
allfälligen strafrechtlichen Konsequenzen auch noch mit
haftungsrechtlichen Ansprüchen des Tierhalters konfrontiert sehen. Für
die Berechnung des Schadens ist dabei nicht nur entscheidend, wie viel
das Tier wirtschaftlich betrachtet wert war. Vielmehr ist zudem noch auf
den sogenannten Affektionswert abzustellen.
Persönliche Rechtsauskunft
Hat Ihnen die Antwort nicht weitergeholfen oder haben Sie weitere Fragen rund um Tiere im Recht? Nutzen Sie unser Formular für eine kostenlose Rechtsauskunft.
Ratgeber Tier im Recht transparent
Die 500 häufigsten Fragestellungen zum Thema "Tier im Recht" werden im Ratgeber "Tier im Recht transparent", dem Nachschlagewerk für Tierfreunde und Tierhaltende, behandelt. Bestellen Sie das Buch hier.
Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.