Werden Unterhaltskosten für Heimtiere bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt?
Bei einer Betreibung wird dem Schuldner stets ein Existenzminimum belassen, das er zum Leben braucht. Weil er seine Heimtiere behalten darf, stellt sich die Frage, ob die Kosten für deren Unterhalt – etwa für Futter, Steuern, Tierarzt oder Versicherungen – bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden. Die betreibungsrechtliche Praxis sieht vor, dass finanzielle Belastungen für eine Freizeitbeschäftigung – als die auch das Halten von Heimtieren betrachtet wird – durch den Grundbetrag, der einem Schuldner für Nahrung, Kleidung oder Gesundheitspflege aus seinem Einkommen belassen wird, gedeckt sind. Aufwände dafür werden deshalb nicht zusätzlich in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen.
In einigen Kantonen wird dem Tierhalter jedoch ein Zuschlag zum Grundbetrag gewährt, der von der Tierart und der Zahl der gehaltenen Tiere abhängig ist. In anderen Kantonen müssen die Unterhaltskosten für Heimtiere aus dem Grundbetrag finanziert werden, der dem Schuldner verbleibt. Unter Umständen kann somit ein von einer Lohnpfändung betroffener Schuldner seine Tiere nicht behalten, weil ihm schlicht das Geld für Futter, Hundesteuern oder Tierarztkosten fehlt. Die Regelung richtet sich somit nach kantonalen Vorgaben und ist entsprechend mit den zuständigen Behörden im jeweiligen Wohnsitzkanton des Tierhalters zu klären.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.