Was gilt bei der Auflösung eines Konkubinats?
Von einem Konkubinat ist dann die Rede, wenn zwei Menschen zwar nicht verheiratet sind, aber dennoch in einer einigermassen stabilen Beziehung leben.
Das Konkubinat ist gesetzlich nicht geregelt, weshalb die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die einfache Gesellschaft zur Anwendung gelangen, wenn die Konkubinatspartner keine eigenen Regelungen treffen. Finden die Parteien im Trennungsfall für die Zuteilung der Heimtiere keine einvernehmliche Lösung, hat der Richter nach denselben Kriterien wie bei der Ehescheidung darüber zu entscheiden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Ein in gemeinschaftlichem Eigentum stehendes Tier wird somit jener Partei zugeteilt, bei der es aus der Sicht des Tierschutzes besser aufgehoben ist.
Bei Bedarf kann der Richter dem künftigen Betreuer des Tieres
Unterhaltsbeiträge und der anderen Partei eine Entschädigung für den
Verlust des gemeinschaftlichen Eigentums zusprechen. Ein allfälliges
Besuchsrecht muss von den Parteien vereinbart werden.
Dieselben
Regeln werden übrigens auch bei Wohngemeinschaften und anderen
Personenverbindungen, die als einfache Gesellschaften gelten,
angewendet. Voraussetzung ist aber stets, dass ein Tier, über dessen
Zuteilung sich die Parteien nicht einigen können, in gemeinschaftlichem
Eigentum steht.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.