Darf man der Arbeit fernbleiben, um sein Tier zu Hause zu pflegen?
Als Arbeitnehmer hat man in bestimmten Fällen einen gesetzlichen Anspruch darauf, der Arbeit für eine beschränkte Zeit fernzubleiben. Dies gilt für familiäre Ereignisse wie Heirat, Geburten oder Todesfälle, für ärztliche Notfälle oder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten wie Militärdienst oder die Pflege kranker Kinder – und eben auch die Versorgung und Betreuung eines kranken Tieres. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer daher die erforderliche Zeit für die veterinärmedizinische Versorgung des Tieres geben, in der er es behandeln lassen und seine Pflege und Unterbringung organisieren kann.
Die Betreuung eines kranken Tieres stellt eine gesetzliche Pflicht dar, weshalb der Arbeitnehmer trotz seiner Abwesenheit vom Arbeitsort auch seinen Lohn erhält. Er muss aber beweisen können, dass die Absenz dringend – und ihm deshalb die Arbeitsleistung unzumutbar – ist und er sie nicht selbst verschuldet hat; mit einem Attest des Tierarztes wird ihm dies jedoch gelingen. Handelt es sich hingegen nicht um einen Notfall, darf der Arbeitgeber zumindest verlangen, dass der Tierarztbesuch in eine Randstunde gelegt wird, damit die Absenz vom Arbeitsplatz so gering wie möglich ist.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.