Was kann ich tun, wenn ein gekauftes Tier nicht in dem Zustand ist, den mir der Verkäufer versprochen hat?
Grundsätzlich hat der Verkäufer für sämtliche Mängel einzustehen, d.h. er haftet auch für Mängel, für die ihn kein Verschulden trifft oder die er selber gar nicht gekannt hat. Die ist allerdings an die Voraussetzungen gebunden, dass der Mangel fristgerecht angezeigt wurde und dass er dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss nicht bekannt war, bzw. hätte bekannt sein sollen.
Als Käufer ist man dazu verpflichtet, das Tier nach der Übernahme einer ersten Prüfung zu unterziehen. Aus Beweisgründen kann dazu auch ein Tierarzt beigezogen werden. Werden dabei offensichtliche Mängel bemerkt, muss man diese dem Verkäufer umgehend anzeigen (sogenannte Mängelrüge). Unterlässt man dies, gilt der Kauf als genehmigt und die Mängel können später nicht mehr geltend gemacht werden. Anders sieht es bei Mängeln aus, die man nicht einfach so entdecken konnte oder die sich erst später bemerkbar gemacht haben. Diese sogenannten versteckten Mängel muss man umgehend nach deren Entdeckung, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit der Übernahme des Tieres melden. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Mängel dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.
Der Käufer hingegen hat das Tier dem Verkäufer zurückzugeben. Dies ist selbstverständlich nur möglich, wenn das Tier noch am Leben ist. Wandelungsansprüche können aber auch dann geltend gemacht werden, wenn ein als gesund gekauftes Tier zufolge eines Mangels stirbt. Letztlich kann auch eine sogenannte Nachbesserung vereinbart werden. Das bedeutet, dass sich die Parteien beispielsweise darauf einigen, dass der Verkäufer bestimmte Handlungen (wie etwa zugesicherte, jedoch nicht vorgenommene Impfungen) nachträglich auf seine Kosten durchführt oder durchführen lässt.
Die Gewährleistungsansprüche können vertraglich sehr stark eingeschränkt werden, was in der Praxis auch oft gemacht wird. Solche Vereinbarungen sind zulässig. Ungültig sind sie nur dann, wenn der Verkäufer dem Erwerber einen Mangel arglistig verschweigt.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.