Welche Kosten könnte man geltend machen, wenn das eigene Tier verletzt oder getötet wird?
Massgeblich für die Berechnung des Schadenersatzes ist derjenige Wert, den man einsetzen müsste, um ein gleichwertiges Tier zu erhalten (sogenannter Wiederanschaffungswert). Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang aber dem Umstand Rechnung getragen, dass Tiere nicht ohne weiteres einfach ersetzt werden können. Aus diesem Grund kann auch ein sogenannter Affektionswert in die Schadensberechnung miteinbezogen werden.
Zudem besteht ein Anspruch auf die Erstattung allfälliger Tierarztkosten, die infolge einer Behandlung angefallen sind.
Übernommen werden jedoch nur die Kosten der tatsächlich notwendigen Behandlung. Massgebend hierbei ist die Frage, welche Auslagen ein vernünftiger und umsichtiger Tierhalter in einer vergleichbaren Situation für die medizinische Versorgung seines verunfallten Tieres in Kauf nehmen würde. Behandlungskosten, die nicht im Zusammenhang mit der Verletzungsursache stehen, können dabei natürlich nicht abgewälzt werden. Dennoch ist es möglich, dass die Behandlungskosten den eigentlichen Wert des Tieres übersteigen. Auch hier berücksichtigt der Gesetzgeber die spezielle Stellung, die ein Heimtier für seinen Halter haben kann.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.