Darf die Tierpension mein Tier ohne meinen Auftrag behandeln lassen?
Der Eigentümer kann die Pension anweisen, wie sie in bestimmten Fällen mit dem Tier umzugehen hat. Bei unvorhersehbaren Situationen muss die Pensionsleitung immer Weisungen oder die Einwilligung des Eigentümers einholen, bevor sie Massnahmen oder medizinische Behandlungen anordnet. Ist dies wie vorliegend nicht möglich und kann aufgrund der Dringlichkeit mit der tierärztlichen Versorgung nicht mehr zugewartet werden, darf die Pension die Behandlung auch ohne seine Zustimmung veranlassen, solange dies im Interesse des Eigentümers ist.
Muss die Leitung ohne Instruktion oder Beizug des Eigentümers handeln, kann ihr kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie dies nach dem mutmasslichen Willen des Eigentümers tut. Dasselbe gilt, wenn es um eine Entscheidung über Leben oder Tod geht.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.