Zoophilie
Allgemeines
Vor allem Heim- und landwirtschaftliche Nutztiere sind von dieser Art des Missbrauchs betroffen. Über das tatsächliche Ausmass des gesellschaftlich weitgehend tabuisierten Themas lässt sich nur spekulieren, weil es kaum verlässliche Zahlen gibt.
Laut amerikanischen Studien sollen rund acht Prozent der Männer und über drei Prozent der Frauen mindestens einmal in ihrem Leben eine zoophile Erfahrung gemacht haben. Vor allem in ländlichen Gegenden scheint geschlechtlicher Umgang mit Tieren häufiger verbreitet zu sein als gemeinhin angenommen. Der Hund gilt für die entsprechenden Handlungen als beliebtestes Tier.
Rechtliche Erfassung
Sexuell motivierte Handlungen mit Tieren sind gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV ausdrücklich verboten und werden als Missachtung der Tierwürde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als Tierquälerei bestraft. Dies gilt unabhängig davon, ob das Tier in seinem Wohlergehen beeinträchtigt wird. Das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten ist also nicht erforderlich. Strafbar sind somit nicht nur gewalttätige Praktiken (Zoosadismus), sondern auch der gewaltlose Geschlechtsverkehr mit Tieren – und dies auch, wenn die Tiere an entsprechende Handlungen gewöhnt oder sogar darauf dressiert wurden und daher vermeintlich freiwillig mitwirken. Die Formulierung in Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV hat weitreichende Konsequenzen. So ist nicht entscheidend, wie ein objektiver Dritter die Situation beurteilen würde. Vielmehr ist der Tatbestand bereits erfüllt, wenn die Handlung aus einem sexuellen Beweggrund vorgenommen wird, selbst wenn sie objektiv keinen geschlechtlichen Bezug aufweist.
Das Strafgesetzbuch untersagt zudem in Art. 197 Ziff. 3 StGB eine Reihe von Handlungen mit Schriften, Bild- oder Tonaufnahmen, Abbildungen oder ähnlichen Gegenständen, die sexuelle Praktiken mit Tieren zum Inhalt haben, wenn damit kein schutzwürdiger kultureller oder wissenschaftlicher Wert verbunden ist. Als sogenannt harte Pornografie gelten Darstellungen dann, wenn sie einseitig darauf ausgerichtet sind, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung hervorzurufen und Tiere unmissverständlich und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen unter Einbezug von dessen Genitalien involviert werden. Im Allgemeinen sind nicht nur die sexuelle Handlung mit Tieren an sich, sondern nach Art. 197 Ziff. 3 StGB auch das Herstellen, Einführen, Lagern, Inverkehrbringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen oder Zugänglichmachen entsprechender Produkte strafbar und werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Zusätzlich werden in Art. 197 Abs. 3bis StGB auch der Erwerb, die Beschaffung (unter anderem über elektronische Mittel) oder der Besitz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.