Organisierter Tierschutz
Allgemeines
Das zentrale Ziel der Arbeit von Tierschutzorganisationen ist es, sämtlichen Tieren ein würdiges und artgerechtes Leben ohne unnötige Leiden, Schmerzen, Schäden oder Ängste zu ermöglichen. Im Zentrum stehen dabei die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung für die Anliegen der Tiere sowie politische Forderungen nach Verbesserung der Tierschutzbestimmungen oder deren Vollzugs. Weitere mögliche Tätigkeitsbereiche bilden die Beratung von Tierhaltern, der Betrieb eines Tierheims, der natur-, rechts- und geisteswissenschaftliche Tierschutz, die Forschungsförderung sowie die Sensibilisierungsarbeit bei Kindern und Jugendlichen.
Tierschutzinstitutionen agieren je nach ihrer Grösse und Ausrichtung regional, national oder international. In der Schweiz wird der Tierschutzgedanke von zahlreichen kleineren und grösseren Organisationen verschiedenster Ausrichtungen und Schwerpunkte vertreten, die sich teilweise in kantonal oder landesweit tätigen Verbänden zusammengeschlossen haben.
Rechtliche Erfassung
Führt der Verein ein kaufmännisches Gewerbe, hat er sich nach Art. 61 ZGB ins kantonale Handelsregister eintragen zu lassen. Für die Ausgestaltung der Statuten belässt das Gesetz den Vereinsgründern grosse Freiheiten. Zweckmässigerweise werden diese auf Dauer angelegt, klar und leicht verständlich formuliert und verleihen dem Vorstand weit reichende Befugnisse. Widmet sich der Verein ausschliesslich einem gemeinnützigen Zweck, wozu auch der Tierschutz gezählt wird, sollte dies in den Vereinsstatuten klar zum Ausdruck kommen, damit eine formelle Steuerbefreiung beantragt werden kann.
Daneben ist auch die Stiftung im Sinne von Art. 80ff. ZGB eine beliebte Rechtsform für Tierschutzorganisationen. Einer Stiftung liegt ein einem besonderen Zweck gewidmetes Vermögen zugrunde. Im Gegensatz zum Verein verfügt sie über keine Mitglieder. Im Wesentlichen lassen sich operative Stiftungen, die direkt auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks ausgerichtet sind, von sogenannten Vergabestiftungen unterscheiden, die andere Organisationen oder Personen beim Verfolgen ideeller Zwecke finanziell und allenfalls organisatorisch unterstützen. Zentrale Bedeutung kommt der vom Stifter ausgestalteten Stiftungsurkunde zu. Diese ist grundsätzlich unabänderlich, was besondere Umsicht bei der Festlegung von Stiftungszweck und Organisation erfordert. Tierschutzstiftungen sind in das kantonale Handelsregister einzutragen (Art. 52 ZGB). Je nach räumlichem Tätigkeitsbereich unterstehen sie der Aufsicht der zuständigen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörde (Art. 84 ZGB). Diese muss regelmässig über die Tätigkeit der Stiftung orientiert werden und kann erforderlichenfalls Massnahmen zur Erreichung des Stiftungszwecks treffen.