Nutztiere
Allgemeines
Als Nutztiere werden jene Tiere bezeichnet, von denen der Mensch in seinem eigenen Interesse das Erbringen einer bestimmten, nicht ideellen Leistung erwartet. Der Einsatzbereich von Nutztieren ist sehr weit; so werden sie etwa als Jagdhelfer, Reit-, Zucht- und Schutztiere (Blinden-, Lawinen-, Wachhunde etc.) oder auch in der Bekleidungsindustrie gebraucht. Hauptsächliche Verwendung finden Nutztiere jedoch in der Agrarwirtschaft, in der sie sowohl als Arbeitshilfen eingesetzt werden als auch vor allem der Nahrungsmittelproduktion – namentlich der Herstellung von Milch, Fleisch und Eiern – dienen. Die klassischen Nutztiere der schweizerischen Landwirtschaft sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Pferde und Geflügel.
Unter tierschützerischen Gesichtspunkten kommt dem Umgang mit Nutztieren in verschiedener Hinsicht erhebliche Relevanz zu. Zahlreiche Konfliktbereiche zwischen Wirtschaftlichkeit und Tierschutz ergeben sich dabei durch die industrialisierte Intensivhaltung mit grossen Tierbeständen in räumlich stark begrenzten Haltungssystemen. Durch entsprechende Zucht, Haltungs- und Produktionsmethoden erreichte Leistungssteigerungen lassen das Einzeltier und seine Bedürfnisse in den Hintergrund treten. Als problematisch erweist sich zudem die Haltung nicht domestizierter Wildtiere oder exotischer und unseren klimatischen und räumlichen Bedingungen nicht angepasster Nutztiere.
Rechtliche Erfassung
Art. 2 Abs. 2 lit. a TSchV definiert Nutztiere als Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind. Neben den Grundsätzen von Art. 4 TSchG sind beim Umgang mit ihnen insbesondere die spezifischen Bestimmungen über die Tierhaltung (Art. 6ff. TSchG i.V.m. Art. 3ff. TSchV), den Transport (Art. 15 TSchG i.V.m. Art. 150 ff. TSchV), die Schlachtung (Art. 21 TSchG i.V.m. Art. 177 TSchV), schmerzverursachende Eingriffe (Art. 16 TSchG) und die verbotenen Handlungen an Tieren (Art. 16ff. TSchV) zu beachten.
Zusätzlich hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eine Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren erlassen. Detaillierte Vorschriften zu den Mindestflächen bei der Haltung der verschiedenen Tierarten finden sich hauptsächlich in Anhang 1 und beim Transport in Anhang 4 der TSchV. Daneben haben auch andere Erlasse Geltung, namentlich das Landwirtschaftsgesetz (LwG), das Tierseuchengesetz (TSG), das Lebensmittelgesetz (LMG) und die zugehörigen Verordnungen. Besondere Relevanz kommt auch der Ethoprogrammverordnung über besonders tierfreundliche Haltungsformen zu.
Weitere Informationen
- tier-im-fokus.ch
- KAGfreiland
- Verein der Schweinefreunde
- Informationen des BLV zur korrekten Haltung einiger Nutztierarten: www.tiererichtighalten.ch