Kanton Solothurn
Stand Dezember 2020
1. Geltendes Hunderecht
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Es gilt ein Haftpflichtobligatorium für alle Hundehalter (§ 10 Hundegesetz). Die Versicherung muss die mit der Hundehaltung verbundenen Risiken und sowohl die Haftpflicht des Halters oder der Halterin als auch jener Person, die den Hund tatsächlich ausführt, ausdrücklich einschliessen.
Wer einen mehr als drei Monate alten Hund hält, hat diesen der Einwohnergemeinde mit Angabe der Mikrochipnummer zur Aufnahme in die Bezugsliste anzumelden und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung zu erbringen (§ 7 Hundegesetz/SO). Es ist eine jährliche Hundesteuer von 50 bis maximal 200 Franken zu entrichten (§ 11 Abs. 1 Hundegesetz/SO).
Im Einzelfall gilt eine Leinenpflicht zudem für Hunde, die nicht ständig unter Kontrolle gehalten werden können (§ 4 lit. b Hundeverordnung/SO).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Betroffene Hunde sind Bullterrier, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro sowie deren Kreuzungen (§ 3 Hundeverordnung/SO).
Bewilligungsvoraussetzungen sind die Mündigkeit des Gesuchstellers, der Nachweis von Kenntnissen in der Haltung und im Umgang mit dem Hund sowie das Vorhandensein eines einwandfreien Leumunds (§ 4 Abs. 3 Hundegesetz/SO).
In Zukunft dürfen von den bewilligungspflichtigen Rassen nur noch Hunde mit einem Abstammungsausweis von einem anerkannten schweizerischen Rasseclub angeschafft werden. Es gelten spezielle Übergangsbestimmungen für bereits längere Zeit problemlos gehaltene Exemplare einzelner Hunderassen. Mischlinge der bewilligungspflichtigen Hunderassen oder Rassentiere ohne anerkannte Papiere sind daher im Kanton Solothurn faktisch verboten.
Im Einzelfall können zudem auch Anordnungen zur Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes, Leinen- und Maulkorbzwang, die Pflicht zum Besuch eines Hundehalterkurses oder eines Erziehungskurses, Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder die Kastration, Sterilisation oder Euthanasie angeordnet werden (§ 5 Hundegesetz/SO).
Für Hundehaltende, welche mit Ihren Listenhunden die Ferien im Kanton Solothurn verbringen möchten, gibt es keine Meldepflicht. Es ist lediglich zu beachten, dass für Listenhunde ausserhalb der Privatsphäre eine ganzjährige Leinenpflicht gilt.
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.