Kanton Neuenburg
Stand Dezember 2020
1. Geltendes Hunderecht
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Hunde müssen durch ihre Halter jederzeit durch Stimme oder Gestik unter Kontrolle gehalten werden können. Andernfalls muss der Hund an der Leine geführt werden (Art. 12 Abs. 2 LChiens/NE).
Hundehalter haben sicherzustellen, dass ihre Hunde den öffentlichen Raum sowie Wiesen und Weiden nicht verschmutzen. Andernfalls muss er die notwendigen Massnahmen treffen, um den Ort sauber zu machen (Art. 14 Abs. 1 und 2 LChiens/NE).
Für jeden Hund im Alter von mindestens drei Monaten, der im Kanton Neuenburg gehalten wird, ist grundsätzlich eine Hundesteuer von jährlich maximal 120 Franken zu bezahlen (Art. 3 f. LChiens/NE).
Es ist verboten, Hunde streunen, wildern und Wildtiere aufspüren oder
jagen zu lassen. Im Wald gilt vom 15. April bis zum 30. Juni eine
generelle Leinenpflicht (Art. 21 Abs. 2 und 4 LFS/NE).
Allgemein
ist das Streunen von Hunden verboten. Streunende Hunde werden
beschlagnahmt und in ein Tierheim gebracht. Sie können sofort
eingeschläfert werden, wenn sie eine ernsthafte Gefahr darstellen (Art.
12 Abs. 3 LChiens/NE). Die Kosten für das Einfangen, den Transport und
die Unterbringung des Hundes gehen zu Lasten des Halters (Art. 12 Abs. 4
LChiens/NE).
Stört das Bellen eines Hundes die Nachbarschaft,
muss der Hundehalter die notwendigen Massnahmen ergreifen, um das Bellen
zu unterbinden (Art. 13 LChiens/NE).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Der Kanton Neuenburg verfügt bislang über keine Liste mit bewilligungspflichtigen oder verbotenen Rassen.
Die Gemeindeverwaltung, die Neuenburger Polizei und der Veterinärdienst können sofort eingreifen, wenn sich ein Hund gegenüber einer Person oder einem Tier aggressiv zeigt. Sie können das Tier beschlagnahmen und in einem Tierheim unterbringen. Die Behörden informieren sich gegenseitig unverzüglich über ihre jeweiligen Interventionen (Art. 16 Abs. 1 LChiens/NE).
Unter Berücksichtigung der Umstände kann der Veterinärdienst gegenüber dem betreffenden Hund, seinem Besitzer, etwaigen Vorbesitzern und dem Züchter des Hundes jede Maßnahme ergreifen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Er kann insbesondere anordnen, dass das Tier an der Leine geführt, mit einem Maulkorb versehen, beschlagnahmt, eingezogen oder eingeschläfert wird, oder er kann jeden Halterwechsel von einer Bewilligung abhängig machen. Er kann auch Einrichtungen und Bauten anordnen, in denen das Tier untergebracht werden muss. Er kann die Person/en bestimmen, die den Hund ausserhalb des Haltungsortes ausführen darf/dürfen.
Der Veterinärdienst kann einen Wesenstest anordnen, um die Gefährlichkeit des Tieres zu beurteilen, insbesondere wenn Zweifel an den Umständen des Vorfalls bestehen bleiben.
In schwerwiegenden Fällen, bei Rückfällen oder bei offensichtlicher Unfähigkeit des Halters, kann der Veterinärdienst ferner die Haltung von Hunden durch Personen verbieten, deren Hund/e Gegenstand einer oder mehrerer Massnahmen (siehe oben) gewesen sind oder deren Hund/e die öffentliche Sicherheit gefährdet haben, ohne dass eine Massnahme ausgesprochen werden konnte oder musste.
Die Kosten, die sich aus den oben erwähnten Massnahmen ergeben, gehen zu Lasten des Halters oder Züchters (Zum Ganzen: Art. 17 LChiens/NE).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Per 1. Januar 2021 ist die Einführung von Ausbildungskursen für Neuhundehalter geplant. Der Staatsrat legt die Einzelheiten fest (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 LChiens/NE).
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.