Kanton Neuenburg
Stand Januar 2019
1. Geltendes Hunderecht
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Hundehalter und Hundehalterinnen haben sicherzustellen, dass ihre Hunde den öffentlichen Raum nicht verschmutzen (Art. 11 LTPC/NE).
Für jeden Hund im Alter von mindestens sechs Monaten, der im Kanton Neuenburg gehalten wird, ist eine Hundesteuer von jährlich maximal 120 Franken zu bezahlen (Art. 1 f. LTPC/NE).
Es ist verboten, Hunde wildern, jagen oder Wild nachsuchen zu lassen. Im Wald gilt vom 15. April bis zum 30. Juni eine generelle Leinenpflicht (Art. 21 LFS/NE).
Hündinnen müssen während der Läufigkeit eingesperrt oder an der Leine geführt werden (Art. 9 LTPC/NE).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Allgemein gilt für bissige Hunde ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang (Art. 8 Hundegesetz/NE).
Im Falle aggressiven Verhaltens eines Hundes gegen eine Person können die Kantonspolizei oder das Veterinäramt das Tier beschlagnahmen, töten oder die Hundehaltung verbieten (Art. 12a Hundegesetz/NE).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.