Kanton Genf
Stand Januar 2018
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Als Hundehalter gilt derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über einen Hund innehat und darüber entscheidet, wie er gehalten, behandelt und überwacht wird (Art. 11 Abs. 1 LChiens/GE). Personen unter 18 Jahren können nicht Hundehalter sein (Art. 11 Abs. 2 LChiens/GE).
Jeder Hundehalter muss über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen und eine Bestätigung derselben bei der Gemeinde vorweisen (Art. 16 Abs. 2 und 4 LChiens/GE).
Hundehalter sind verpflichtet, den Kot ihrer Hunde aufzunehmen und zu entsorgen (Art. 21 Abs. 2 LChiens/GE).
Wer mit drei oder mehr fremden Hunden spazieren gehen will, muss eine entsprechende Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes beantragen (Art. 18 Abs. 3 LChiens/GE). Voraussetzung ist, dass die betreffende Person nachweisen kann, dass sie über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, volljährig ist, keine Vorstrafen hat, über ein Fahrzeug verfügt, nicht mit mehr als fünf Hunden zeitgleich spazieren geht, den theoretischen SKN absolviert hat und ein amtliches Leumundszeugnis vorweist (Art. 10 Abs. 2 RChiens/GE).
Eine generelle Leinenpflicht gilt im Wald vom 1. April bis zum 15. Juli, sofern der Halter seinen Hund nicht absolut unter Kontrolle hat.
Zudem gilt eine Leinenpflicht an den meisten Orten des öffentlichen Raums, so etwa an befahrenen Strassen, auf öffentlichen Spazierwegen, am Flughafen, auf den Spazierwegen auf der geschützte Seite des Moulin-de-Vert, in Vogelschutzgebieten, und auf Campingplätzen (Art. 14 RChiens/GE).
Wer einen Hund verkauft oder weitergibt, hat sicherzustellen, dass der neue Halter mindestens 18 Jahre alt ist, den theoretischen SKN besucht hat (bzw. von diesem entbunden ist) und keinem Haltungsverbot unterliegt (Art. 17 Abs. 2 LChiens/GE).
Der gewerbsmässige An- und Verkauf von Hunden ist bewilligungspflichtig (Art. 8 LChiens/GE).
Jede züchterische Tätigkeit ist dem kantonalen Veterinäramt zu melden. Als Zucht gilt dabei die Erzeugung von Hunden, willentlich oder nicht, mit oder ohne Absicht der Gewinnerzeugung (Art. 5 LChiens/GE). Würfe sind dem Veterinäramt schriftlich innert 30 Tagen seit der Niederkunft der Hündin zu melden (Art. 3 Abs. 1 RChiens/GE). Vor dem Verkauf ist jeder Züchter verpflichtet, zu überprüfen, dass der Käufer eines Hundes mindestens 18 Jahre alt ist, den theoretischen SKN absolviert hat und keinem Haltungsverbot unterliegt (Art. 9 Abs. 3 LChiens/GE).
Die gewerbsmässige Hundezucht, d.h. die Zucht mit dem Ziel der Gewinnerzeugung, ist bewilligungspflichtig (Art. 6 LChiens/GE). Die Züchter müssen nachweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse in der Hundezucht verfügen, die Zucht einer kynologischen Gesellschaft angeschlossen ist, die Zuchtlinien kein hohes Gefährdungspotenzial aufweisen, die Sozialisierung der Welpen sichergestellt ist und dass die Aufzucht und Haltung der Bundesgesetzgebung entsprechen (Art. 4 RChiens/GE).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Verboten ist es, entsprechende Hunde zu halten, zu importieren oder zu züchten. Betroffen sind folgende Rassen: American Staffordshire Terrier, Boerboel, Cane Corso, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Pitbull, Presa Canario, Rottweiler, Tosa, Bordeauxdogge, Bullmastiff und Thai Ridgeback (Art. 17 RChiens/GE) und solche, die als gefährlich beurteilt werden, zum Angriff dressiert wurden oder ein gefährliches Verhalten zeigen sowie auf Hunde, deren genetische Linie aggressive und gefährliche Charaktereigenschaften aufweist.
Wird für solche Hunde aufgrund der Übergangsbestimmungen ausnahmsweise eine Haltungsbewilligung erteilt, so müssen sie ausserhalb der privaten Räumlichkeiten des Halters an der Leine und mit Maulkorb geführt werden und kastriert oder sterilisiert werden (Art. 24 Abs. 1 LChiens/GE). Mit solchen Hunden ist jährlich eine Hundehalterprüfung und ein Wesenstest zu absolvieren (Art. 24 Abs. 2 LChiens/GE).
Hunde, die zum Angriff auf Menschen ausgebildet wurden, sowie Hunde, die aggressives oder gefährliches Verhalten an den Tag legen, sind auf dem Kantonsgebiet verboten (Art. 25 f. LChiens/GE).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
5. Rechtspraxis
Am 27. Februar 2007 hat das Bundesgericht entschieden, dass das Genfer Übergangsreglement, das ein Zuchtverbot für gefährliche Hunde und eine Bewilligungspflicht für den Erwerb und die Haltung solcher Hunde vorsieht, den Voraussetzungen von Art. 36 der Bundesverfassung (BV) genügt. Die Regelung ist laut Bundesgericht verhältnismässig und braucht keine gesetzliche Grundlage. Das eidgenössische Tierschutzgesetz hindert die Kantone nicht daran, Polizeivorschriften zur Verhütung von Hundeangriffen auf Menschen zu erlassen (BGE 133 I 172).
Am 21. November 2008 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Aussperrung von Hunden aus 65 Genfer Parkanlagen rechtmässig bzw. nicht willkürlich sei und das verfassungsmässige Recht auf persönliche Freiheit nicht verletze. Einzelne Richter bezweifelten jedoch die Notwendigkeit des Verbotes, da in sämtlichen Genfer Parks Hunde bereits angeleint sein und gefährliche Rassen einen Maulkorb tragen müssen (2C_81/2008).
Weitere Informationen
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.