Kanton Bern
Stand Dezember 2020
1. Geltendes Hunderecht
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Das neue kantonale Hundegesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2013, bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (Art. 1 Abs. 1 Hundegesetz/BE).
Hunde dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten (Art. 5 Abs. 1 und 2 Hundegesetz/BE). Eine Ausnahme gilt für Herdenschutzhunde (Art. 5 Abs. 3 Hundegesetz/BE).
Hundehaltende müssen über eine Privathaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken verfügen (Art. 11 Abs. 1 Hundegesetz/BE).
Wer einen Hund ausführt, hat dessen Kot zu beseitigen (Art. 10 Hundegesetz/BE).
Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind ermächtigt, Hunde zu erlegen, wenn diese beim Jagen angetroffen werden oder trotz Verwarnung oder Anzeige des Besitzers wiederholt abseits von Häusern und ohne Begleitperson angetroffen werden (Art. 9 Abs. 1 WTSchV).
Das Hundegesetz überlässt es den Gemeinden, ob und in welcher Höhe eine Hundetaxe erhoben wird (Art. 13 Hundegesetz/BE).
Eine generelle Leinenpflicht gilt auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten, sowie beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten oder auf Anordnung im Einzelfall (Art. 7 Abs. 1 Hundegesetz/BE). Die Gemeinden können weitere Orte bezeichnen, an denen Hunde angeleint sein müssen.
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Einen Maulkorb tragen müssen bissige Hunde oder wenn es im Einzelfall angeordnet worden ist (Art. 7 Abs. 5 Hundegesetz/BE).
Art. 12 Abs. 1 des Hundegesetzes sieht vor, dass Massnahmen angeordnet
werden können, wenn ein Hund einen Menschen oder Tiere verletzt hat
(lit. a), übermässiges Aggressionsverhalten oder andere
Verhaltensauffälligkeiten zeigt (lit. b) oder die Halterin bzw. der
Halter nicht genügende Gewähr für eine sichere und
verantwortungsbewusste Hundehaltung bietet (lit. c).
Als mögliche Massnahmen werden in Absatz 2 aufgezählt: die Anordnung einer Verhaltensüberprüfung (lit. a); Verpflichtung des Halters zum Besuch von Ausbildungskursen (lit. b); Verpflichtung des Halters zum Besuch einer Verhaltenstherapie mit dem Hund (lit. c); Verbot einen Hund zum Schutzhundedienst auszubilden oder dafür einzusetzen (lit. d); Maulkorb- oder Leinenpflicht (lit. e); namentliche Bezeichnung derjenigen Personen, die den Hund ausführen dürfen (lit. f); Verpflichtung zu baulichen Vorkehrungen (lit. g); vorübergehende Umplatzierung (lit. h); Beschlagnahme (lit. i); befristetes oder unbefristetes Halteverbot (lit. k); Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht (lit. l); Sterilisation oder Kastration des Hundes (lit. m); Euthanasie (lit. n).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.