Ungenügende Beurteilung von Straftaten an Fischen
Obwohl Fische in den Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes fallen, werden Straftaten an ihnen von den Behörden oftmals mangelhaft beurteilt. Die Bedeutung eines korrekten Umgangs mit Fischen wird häufig unterschätzt und eine falsche Handhabe nicht erkannt. Dies führt dazu, dass Tierquälereien an Fischen bagatellisiert und die Täter oftmals nicht angemessen bestraft werden.
30.03.2022
Neben der Einhaltung der bundesrechtlichen und kantonalen Fischereigesetzgebung ist beim Umgang mit Fischen vor allem auch das Tierschutzrecht zu beachten. Jegliche Art von Tierquälerei an Fischen ist also klar untersagt. Den Tieren dürfen weder Schmerzen noch Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Widerhandlugen werden ebenso mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert wie die qualvolle oder mutwillige Tötung von Fischen. Bei Tierquälereien handelt es sich stets um sogenannte Offizialdelikte; dies bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden die Taten von Amtes wegen verfolgen müssen.
Exemplarisch kann auf den folgenden aktuellen Fall verwiesen werden, dessen Begründung aus der Sicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) nicht zu überzeugen vermag: Im Oktober 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Fribourg eine Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf einen Fischereisachverhalt.
Um entsprechende Fehlentscheide in Zukunft zu verhindern, fordert die TIR die Strafverfolgungsbehörden auf, sich eingehender mit Tierquälereifällen in Bezug auf Fische zu befassen und dafür zu sorgen, dass das notwendige Fachwissen über den korrekte Umgang mit den Tieren bei den zuständigen Beamten vorhanden ist. Sollte dies die Kapazitäten der Behörden überschreiten, wäre bei komplexen Fällen der Beizug einer Fachperson angebracht.