TIR-Kalender 2021 – Tierschutzrechtliche Frage im Dezember
Der beliebte TIR-Kalender 2021 enthält nicht nur schöne Tierfotos, sondern beantwortet auch jeden Monat eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Mensch-Tier-Beziehung. Der Dezember beschäftigt sich mit der Frage, was beim Import von Hunden zu beachten ist.
10.12.2021
Frage:
«Ich möchte mir gerne einen Beagle zutun. Da ich in der Schweiz kein Angebot für einen solchen gefunden habe, habe ich mich für eine Hündin aus einem deutschen Tierheim entschieden. Was muss ich beachten, um das Tier legal in die Schweiz zu importieren?»
Antwort von TIR:
Die Einfuhr eines Hundes aus dem Ausland ist in der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) geregelt. Diese sieht vor, dass der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein muss, der vor der Tollwutimpfung eingesetzt worden ist.Das Tier benötigt zudem einen korrekt ausgefüllten Heimtierpass sowie eine darin eingetragene gültige Tollwutimpfung. Die Impfung darf frühestens im Alter von zwölf Wochen und muss mindestens 21 Tage vor der Einfuhr durchgeführt worden sein. Jungtiere unter zwölf Wochen, die noch nicht gegen die Tollwut geimpft sind, dürfen nur dann eingeführt werden, wenn mit den Tieren eine schriftliche Erklärung des Halters mitgeführt wird, wonach sie seit der Geburt nicht in Kontakt mit wildlebenden Tieren von Arten gekommen sind, die für Tollwut empfänglich sind. Dasselbe gilt für Tiere im Alter zwischen zwölf und 16 Wochen, die zwar geimpft sind, bei denen die Wartefrist von 21 Tagen aber noch nicht abgelaufen ist.
Solche Jungtiere dürfen ausserdem auch importiert werden, wenn sie von ihrer Hundemutter begleitet und noch gesäugt werden, sofern die Hundemutter gemäss Heimtierpass vor der Geburt ihrer Welpen gegen Tollwut geimpft wurde.
Bei Unklarheit über eine korrekte Tollwutimpfung besteht für den Tierhalter das Risiko, dass das Tier eingeschläfert wird. Vor der Einfuhr sollte man sich daher unbedingt bei den kantonalen Veterinärbehörden über die genauen Voraussetzungen für einen Import des Tieres informieren.
Welpen im Alter von weniger als 56 Tagen dürfen nur in Begleitung ihrer Hundemutter eingeführt werden. Zu beachten ist zudem, dass der Import von kupierten Hunden grundsätzlich verboten ist. Ausserdem können die jeweiligen Einfuhrbestimmungen beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (www.blv.admin.ch) elektronisch abgefragt werden.
Das ist die letzte Frage des Tierschutzrechtskalenders in diesem Jahr. Der neue Kalender für 2022 kann in im TIR-Shop, über info@tierimrecht.org oder telefonisch unter 043 443 06 43 für 39 Franken (zuzüglich Versandkosten) bestellt werden.