TIR-Kalender 2021 – Tierschutzrechtliche Frage im Juni
Der beliebte TIR-Kalender 2021 enthält nicht nur schöne Tierfotos, sondern beantwortet auch jeden Monat eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Mensch-Tier-Beziehung. Der Juni beschäftigt sich mit der Frage, ob das Leben von Tieren durch das Tierschutzrecht geschützt ist.
07.06.2021
«Kürzlich habe ich irgendwo gelesen, dass Tiere in der Schweiz getötet werden dürfen, ohne dass hierfür ein besonderer Grund vorliegen muss. Stimmt das tatsächlich?»
Antwort von TIR:
Anders als in Deutschland oder Österreich, wo Tiere nur bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes getötet werden dürfen, gewährt das Schweizer Tierschutzrecht Tieren tatsächlich keinen ausdrücklichen und generellen Anspruch auf Leben. Die Tierschutzgesetzgebung dient lediglich dem Schutz des tierlichen Wohlbefindens und der Vermeidung von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängsten sowie von Missachtungen der Tierwürde.
Den Grund für den fehlenden Lebensschutz stellen vor allem die vielfältigen menschlichen Nutzungsansprüche dar, mit denen die Tötung von Tieren zumindest teilweise untrennbar verbunden ist. So werden in der Schweiz allein im Rahmen der Schlachtung oder Schädlingsbekämpfung jährlich Millionen von Tieren getötet. Hundertausende sterben jedes Jahr zudem im Rahmen von Tierversuchen oder bei der Jagd und Fischerei. Immerhin stellt das Tierschutzrecht für die Tiertötung strenge Vorgaben auf: Wann immer Tiere getötet werden, muss dies zumindest schonend geschehen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Tierschutzgesetzes müssen bei der Tötung jegliche unnötige Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste vermieden werden.
Ausserdem müssen Personen, die Tiere töten, über die hierzu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sind nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen – die Laien eine rechtmässige Tötung weitestgehend verunmöglichen – erfüllt, liegt eine strafbare Handlung, möglicherweise sogar eine qualvolle Tötung und somit eine Tierquälerei im rechtlichen Sinne vor. Ebenfalls verboten ist die Tötung aus Mutwillen, also aus niederen Motiven wie etwa aus purer Freude am Töten oder aus Rache am Tierhalter.
Es bleibt anzumerken, dass der Tod als einschneidendste Schädigung eines Tieres betrachtet werden kann, da ihm mit dem Leben sein wohl wertvollstes Gut genommen wird. Auch mit der rechtlich geschützten Tierwürde ist das Fehlen eines Lebensschutzes nur schwer vereinbar. Aus tierschutzrechtlicher und tierethischer Sicht wäre ein grundsätzlicher Lebensschutz für Tiere daher auch im Schweizer Recht ein bedeutsamer Fortschritt.
Sie können den Kalender 2021 in unserem TIR-Shop, über info@tierimrecht.org oder telefonisch unter 043 443 06 43 für 39 Franken (zuzüglich Versandkosten) bestellen.