TIR-Kalender 2020 – Tierschutzrechtliche Frage im November
Der beliebte TIR-Kalender 2020 enthält nicht nur wunderbare Tierfotos, sondern beantwortet auch jeden Monat eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Mensch-Tier-Beziehung. Der November beschäftigt sich mit der Frage, wie viel Auslauf für Kühe rechtlich vorgeschrieben ist.
03.11.2020
"Auf meinem Arbeitsweg fahre ich täglich an einem Kuhstall vorbei, wobei die Kühe nur sehr selten draussen auf der Weide zu sehen sind. Ist eine solche Haltung erlaubt?"
Antwort von TIR:
Bei der Haltung von Rindern ist grundsätzlich zwischen der Anbindehaltung und der Laufstallhaltung zu unterscheiden. Mastrinder werden meist in Laufställen gehalten und Milchvieh in Anbindeställen, zunehmend aber auch in Laufställen. Kälber unter vier Monaten dürfen hingegen nicht angebunden gehalten werden.
Die Tierschutzverordnung schreibt vor, dass Tiere nicht dauernd angebunden gehalten werden dürfen. Bei einer Anbindehaltung von Rindern muss diesen daher Auslauf gewährt werden. Unter Auslauf wird die freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann, verstanden. Angebunden gehaltene Rinder müssen gemäss der Tierschutzverordnung regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben.
Bei der Haltung von Rindern im Laufstall ist ein Auslauf hingegen leider nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Tiere dürfen in diesem Fall somit grundsätzlich dauernd im Stall gehalten werden, was aus tierschutzrechtlicher Sicht sehr bedauernswert ist. Gemäss der Tierschutzverordnung müssen die Laufgänge aber zumindest so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können, und es dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen zur Verfügung stehen.
Bezüglich der Vorgaben an den Auslauf von Rindern ist neben den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung auch jeweils zu prüfen, ob der betreffende Bauer Teil eines speziellen Tierwohl-Programms ist (z.B. BTS- oder RAUS-Programm), das dem Tierhalter zusätzliche Vorgaben auferlegt.
Sie können den Kalender 2020 in unserem TIR-Shop, über info@tierimrecht.org oder telefonisch unter 043 443 06 43 für 39 Franken (zuzüglich Versandkosten) bestellen. Bitte beachten Sie, dass ca. Ende November der neue Kalender 2021 erscheint!