TIR-Kalender 2019 – Tierschutzrechtliche Frage im Juli
Der beliebte TIR-Kalender 2019 enthält nicht nur wunderbare Tierfotos, sondern beantwortet auch jeden Monat eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Mensch-Tier-Beziehung. Der Juli beschäftigt sich mit den rechtlichen Vorgaben zu Tierschutzkontrollen.
04.07.2019
"Unser Nachbar führt einen Landwirtschaftsbetrieb und hält Schweine. Diese verfügen über keinen Auslauf. Deshalb bin ich nicht sicher, ob alle tierschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Wer kontrolliert eigentlich, ob ein Tierhalter die rechtlich verbindlichen Vorschriften einhält?"
Antwort von TIR:
Für die Kontrolle von Heim-, Nutz-, Versuchs- oder gewerbsmässigen Tierhaltungen sind die kantonalen Veterinärdienste zuständig. Dabei werden Nutz-, Versuchs- und gewerbsmässige Tierhaltungen in regelmässigen Abständen angekündigt und unangekündigt kontrolliert. Im Unterschied dazu erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzvorschriften im Bereich der Heimtierhaltung in der Regel nicht von Amtes wegen und in regelmässigen Abständen, sondern nur wenn Hinweise auf Verstösse gegen das Tierschutzrecht vorliegen.
Weil die private Haltung vieler Heimtiere nicht bewilligungspflichtig ist und meist auch bei keiner Behörde registriert werden muss, fehlt den Veterinärdiensten die Kenntnis darüber, wo und wie viele Heimtiere überhaupt gehalten werden. Die Überprüfung der Haltung von Heimtieren erfolgt somit in der Regel nicht von Amtes wegen.
Um eingreifen und tierschutzwidrige Zustände beheben zu können, sind die Behörden daher auf entsprechende Hinweise und Meldungen aus der Bevölkerung angewiesen. Solchen muss der kantonale Veterinärdienst unverzüglich nachgehen und – falls die Meldung begründet erscheint – eine Kontrolle durchführen. Er hat dabei notfalls auch das Recht, sich unbeschränkten Zutritt zu Wohnräumen zu verschaffen, ohne dass hierfür ein Gerichtsbeschluss erforderlich wäre. Stellen die Veterinärdienste tatsächlich Missstände fest, sind sie verpflichtet, die erforderlichen Tierschutzmassnahmen (wie beispielsweise die Beschlagnahmung der gesetzeswidrig gehaltenen Tiere) einzuleiten und Strafanzeige zu erstatten.
Der Tierschutzrechtskalender kann in unserem Webshop, über info@tierimrecht.org oder telefonisch unter 043 443 06 43 für 39 Franken (zuzüglich Versandkosten) bestellt werden.