Informationen zum Tierschutzvollzug liegen im öffentlichen Interesse
Tierhalter, die sich über Jahre hinweg wiederholt der Tierquälerei schuldig machen, gehören nicht nur strafrechtlich streng sanktioniert, vielmehr ist ihnen dringend auch ein Tierhalteverbot aufzuerlegen. Wenn dieses auf sich warten lässt, ist öffentlicher Druck auf die zuständigen Behörden notwendig. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) unterstützt daher die Forderung des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) nach mehr Transparenz in den entsprechenden Verfahren.
14.07.2015
Zwar stellen die beiden Pferdehändler durch die hartnäckige Weigerung, wenigstens die Minimalanforderungen der Tierschutzgesetzgesetzgebung zu respektieren, ihre Unfähigkeit unter Beweis, ihre Tiere artgerecht zu halten. Dennoch hat es der zuständige Kantonstierarzt in den vergangenen zehn Jahren unterlassen, die sich ihm nach Art. 23 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) aufdrängende Massnahme eines Tierhalteverbots zu ergreifen. Nach wie vor wird auf dem Hof der Familie K. mit Pferden gehandelt, wobei stets mit neuen Verstössen gegen das Tierschutzrecht zu rechnen ist.
Der VgT beobachtet diesen Beispielfall seit Jahren und ist massgeblich dafür verantwortlich, dass die beiden Pferdehändler wiederholt verurteilt wurden. Aufgrund einer abermaligen Strafanzeige im Oktober 2014 gab der Kantonstierarzt in den Medien erneut bekannt, die Auferlegung eines Tierhalteverbots zu prüfen. Wie bereits zuvor erfährt die Öffentlichkeit in der Folge jedoch nichts über den Ausgang dieser Untersuchung.
Tierschutz- und anderen Nonprofit-Organisationen kommt ähnlich wie den Medien eine Art "öffentlicher Auftrag" zu, in dem sie Missstände aufdecken und die Öffentlichkeit informieren (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Februar 2015 im Fall Guseva gg. Bulgarien, Nr. 6987/07 mit Verweis auf Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]). Ihnen ist daher auch der Zugang zu relevanten Informationen weitestgehend zu ermöglichen.
Stehen keine schützenswerten privatrechtlichen Interessen entgegen oder sind diese geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse an Transparenz, sind auch solche Daten freizugeben, die üblicherweise nicht frei zugänglich sind.
Insbesondere im Fall K. haben die beiden Pferdehändler im Laufe der Zeit schweizweit Medienaufmerksamkeit erfahren und sind auf diese Weise zu sogenannten "relativen Personen der Zeitgeschichte" geworden. In rechtlicher Hinsicht bedeutet diese Qualifizierung, dass ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an sachrelevanten Informationen im Zusammenhang mit den betroffenen Personen besteht.
Weil weder das zuständige Veterinäramt noch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau darüber Auskunft geben wollen, ob ein Verfahren gegen den aktuellen Betriebsleiter des Pferdehofs anhängig ist, hat der VgT am 1. Juni 2015 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Er stellt dabei Antrag auf Verpflichtung der Vorinstanz, Auskunft über ein allfälliges Verfahren zum Fall K. zu erteilen.
Seit mehr als zehn Jahren analysiert die TIR den schweizerischen Tierschutzstrafvollzug und fasst sowohl die einzelnen Fälle anonymisiert in ihrer Datenbank als auch die Untersuchungsergebnisse in ihrem jährlichen Bericht für die Öffentlichkeit verständlich zusammen. Erst die Kontrolle durch eine interessierte Öffentlichkeit ermöglicht es, Vollzugsmängel zu erkennen und Tieren einen effektiven Schutz zukommen zu lassen. Aus diesem Grund ist Transparenz in Straf- und Verwaltungsverfahren von erheblicher Bedeutung für den Tierschutz.
Die TIR hofft, dass das Bundesgericht dem öffentlichen Interesse das angemessene Gewicht zuerkennt und den Organisationen, die einen wichtigen Auftrag erfüllen, den Zugang zu den für die Vollzugskontrolle so wichtigen Informationen erlaubt. Vielmehr noch aber erwartet die TIR, dass die betroffenen Tierquäler endlich mit einem Tierhalteverbot belegt werden.