TIR begrüsst Urteil des Bundesgerichts betreffend unbeschränktes Tierhalteverbot gegen einen Landwirt
Das Bundesgericht hat am 31. März 2015 ein gegen einen Landwirt verfügtes unbeschränktes Tierhalteverbot für Nutztiere bestätigt. Der Verurteilte hatte wiederholt und in schwerer Weise gegen das Tierschutzrecht verstossen. Die TIR begrüsst den Entscheid des Bundesgerichts.
12.05.2015
Am 20. Februar 2012 verfügte das Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegen den Landwirt ein zeitlich unbeschränktes Tierhalteverbot für Nutztiere (mit Ausnahme der Pferdehaltung, die unter Auflagen weiterhin gestattet blieb). Es begründete diese Massnahme mit den zahlreichen schwerwiegenden Haltungsmängeln, die anlässlich der durchgeführten Kontrollen festgestellt worden seien. So etwa hatten diverse Tiere keinen Zugang zu Wasser, wurden Hühner sechzehn Stunden in einer engen Transportbox ohne Nahrung und Wasser eingesperrt und Kälber mit Anzeichen einer Lungenentzündung ohne tierärztliche Behandlung ihrem Schicksal überlassen. Rund 20 Kälber verendeten auf dem Hof des Landwirts. Die Rinder, die in Anbindehaltung an einer zu kurzen Strickvorrichtung festgemacht waren, erhielten über die gesamten Wintermonate keinen Auslauf. Bei einer Ziege wurde sogar eine eingewachsene Schnur festgestellt. Andere Tiere waren so stark verschmutzt, dass sich ihre Haut entzündete.
Die vom Landwirt gegen das Tierhalteverbot erhobenen Rechtsmittel wurden von den kantonalen Instanzen abgewiesen, woraufhin der Verurteilte ans Bundesgericht gelangte.
Dieses bestätigte jedoch die Vorinstanzen und begründete dies damit,
dass aufgrund der hohen Zahl und der Erheblichkeit der Verstösse auf
eine Uneinsichtigkeit des Landwirts und auf dessen fehlenden Willen und
dessen Unfähigkeit zur tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung
der Zustände auf seinem Betrieb zu schliessen sei.
Weiter war das Bundesgericht der Ansicht, dass das Tierhalteverbot nicht in unzulässiger Weise in die Wirtschaftsfreiheit des Landwirts eingreife. Es wies darauf hin, dass an einer artgerechten Haltung von Tieren ein grosses öffentliches Interesse bestehe, was sich insbesondere aus dem Status des Tierschutzes als in der Bundesverfassung verankerte Staatsaufgabe sowie aus dem Zweckartikel des Tierschutzgesetzes ergebe. Ausserdem sei das Tierhalteverbot verhältnismässig, da kein milderes Mittel ersichtlich sei, mit denen ein rechtmässiger Zustand sichergestellt werden könne, und die Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den möglichen wirtschaftlichen Folgen für den Landwirt stehe. Es hielt zudem ausdrücklich fest, dass die Wirtschaftsfreiheit dem Landwirt keinen Anspruch darauf geben könne, seinen landwirtschaftlichen Betrieb gesetzeswidrig zu bewirtschaften.
Die TIR begrüsst das den Entscheid des Bundesgerichts. Einerseits überzeugt das Urteil in inhaltlicher Hinsicht. Anderseits sind solche höchstrichterliche Entscheidungen für die Weiterentwicklung und praktische Durchsetzung des Tierschutzrechts von grundlegender Bedeutung. Lesen Sie hier das vollständige Urteil.