Unzureichender Schutz von Zirkustieren: TIR von neuer Wildtierverordnung enttäuscht
Im April des vergangenen Jahres legte das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) einen Entwurf für eine neue Wildtierverordnung vor und gab interessierten Kreisen die Möglichkeit, sich zu diesem zu äussern. Auch die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) reichte eine entsprechende Stellungnahme ein und kritisierte in dieser insbesondere die Vorschriften über die Zirkustierhaltung. In der definitiven Version der Verordnung, die am 1. März 2015 in Kraft treten wird, sind allerdings nur wenige Vorschläge der TIR berücksichtigt worden.
13.02.2015
Wenigstens müssen Zirkustiere, die auf einer reduzierten Fläche gehalten werden, mindestens dreimal pro Tag art- und bedürfnisgerecht beschäftigt werden, wobei diese Beschäftigung aus Bewegung oder anderen Aktivitäten innerhalb oder ausserhalb des Geheges bestehen kann. Während des Wechsels des Gastspielorts, an Auf- und Abbautagen sowie an einzelnen spielfreien Tagen ist es allerdings zulässig, auf Ausbildungs- und Trainingseinheiten zu verzichten und die Tiere lediglich zweimal pro Tag anderweitig zu beschäftigen.
Die Verbesserungsvorschläge, die die TIR im Rahmen ihrer Stellungnahme
zum Verordnungsentwurf in Bezug auf die Haltung von Zirkustieren
angebracht hatte (siehe Newsmeldung vom 28. Juli 2014), blieben leider
weitgehend unberücksichtigt.
Gesamthaft betrachtet sind die Vorschriften über den Umgang mit Zirkustieren klar unzureichend. In vielen – auch europäischen – Ländern ist Zirkussen das Mitführen von (Wild-)Tieren bereits ausdrücklich verboten. In Anbetracht dessen sind die niedrigen Anforderungen, die das Schweizer Tierschutzrecht an die Haltung von Zirkustieren stellt, aus Tierschutzsicht höchst bedenklich.
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