TIR erfreut: Nach Nordrhein-Westfalen erlässt auch Hessen ein Kükentötungsverbot
Nachdem im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen Ende 2013 das maschinelle Massentöten sogenannter Eintagsküken untersagt wurde, hat nun auch das Bundesland Hessen ein entsprechendes Verbot erlassen. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst diesen Schritt und sieht nach wie vor dringenden Handlungsbedarf in der Schweiz.
30.09.2014
Jährlich werden Schätzungen zufolge in Deutschland 40-50 Millionen und in der Schweiz etwa 2.2 Millionen männliche Küken in Brütereien direkt nach dem Schlüpfen getötet. Für die Industrie sind diese Tiere uninteressant, da sie für die Eierproduktion nicht eingesetzt werden können und für die Mast nicht genügend Muskelfleisch ansetzen. Als Folge davon werden sie unmittelbar nach dem Schlüpfen als sogenannter industrieller Abfall "homogenisiert" – also ohne vorgängige Betäubung geschreddert – oder vergast (vgl. TIR-Flyer "Stopp dem Kükentöten" vom April 2014).
In Nordrhein-Westfalen wurde die fragwürdige Praxis bereits Ende 2013 mit einer Übergangsfrist bis Januar 2015 verboten (siehe Newsmeldung vom 22.01.2014). Nun untersagt auch das Bundesland Hessen aus Tierschutzgründen die Tötung männlicher Eintagsküken. In Hessen ist davon vor allem eine grosse Brüterei betroffen, in der nach Ministeriumsangaben jährlich bis zu 15 Millionen Küken getötet werden. Das Unternehmen hat eine Auflage erhalten, die es verpflichtet, eine alternative Methode einzuführen, bei der das Geschlecht eines Kükens noch im Ei bestimmt werden kann.
Der Zeitpunkt, in dem das Verbot in Kraft treten wird, ist abhängig von
der Entwicklung und Automatisierung eines geeigneten technischen
Verfahrens. Sobald ein solches für die Brüterei nutzbar ist, muss sie
davon Gebrauch machen.
Die TIR begrüsst die Entwicklung in Deutschland und setzt sich dafür
ein, dass die systematische Tötung männlicher Küken auch in der Schweiz
verboten wird. Diese tierschutzwidrige Praxis gilt hierzulande immer
noch als zulässig, obwohl sie unter dem Gesichtspunkt des
Tierwürdeschutzes keinesfalls zu rechtfertigen ist.