Internationaler Tag des Testaments – Sorgfältige Nachlassplanung für Tierhaltende unerlässlich
In der Schweiz wird morgen zum vierten Mal der "Internationale Tag des Testaments" begangen. Dieser soll die Bevölkerung auf die Möglichkeit aufmerksam machen, gemeinnützige Organisationen erbrechtlich zu berücksichtigen. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) empfiehlt zudem jedem Tierhalter eine sorgfältige Nachlassplanung, um die Betreuung seiner Schützlinge auch nach seinem Ableben zu sichern. Als Hilfestellung hat die TIR eine Broschüre mit nützlichen Tipps zur Nachlassregelung erstellt.
12.09.2014
Sich mit dem eigenen Tod zu befassen ist nicht einfach. Doch gerade für Tierhaltende ist es wichtig, Anordnungen darüber zu treffen, was nach ihrem Tod mit ihren Tieren geschehen soll. Um sicherzustellen, dass die Tiere auch nach dem Ableben des Halters gut versorgt sind, ist es wichtig, dass dieser hierfür eine Nachfolgeregelung trifft.
Obwohl Tiere im schweizerischen Recht nicht mehr als Sachen gelten, können sie weder als Erben eingesetzt werden noch Vermächtnisnehmer sein. Dennoch besteht die Möglichkeit, ein Tier testamentarisch mittels Auflagen zu begünstigen. So kann der Erblasser beispielsweise einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer verpflichten, nach seinem Tod die Betreuung seiner Tiere zu übernehmen. Er sollte allerdings vorgängig das Gespräch mit der betreffenden Person suchen, um sich zu vergewissern, dass das Tier am neuen Ort auch tatsächlich willkommen ist.
Die erbrechtlichen Bestimmungen sind für Tierhaltende nicht immer einfach zu überschauen. Aus diesem Grund hat die TIR eine Broschüre rund um das Thema Tier und Erbrecht verfasst. Darin finden Tierhaltende Anleitungen und Ratschläge zur Regelung ihres Nachlasses, so beispielsweise wie sie die Betreuung ihrer Tiere nach ihrem Tod sicherstellen können oder was es beim Verfassen eines Testaments zu beachten gilt.
Die Broschüre können Sie hier herunterladen oder unter info@tierimrecht.org bestellen.
Wer sich über seinen Tod hinaus für den Tierschutz engagieren möchte,
hat auch die Möglichkeit, gemeinnützige Organisationen in seinem
Testament zu begünstigen. So kann beispielsweise auch die TIR als
Legatsnehmerin oder Erbin testamentarisch eingesetzt werden. Weil die
TIR von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit ist, kommen ihr
Zuwendungen vollumfänglich zugute. Entsprechende Beiträge können somit
ohne Abzüge für die Verwirklichung des Stiftungszwecks – die Förderung
der Mensch-Tier-Beziehung in Recht, Ethik und Gesellschaft – verwendet
werden.