Kanton Zug schickt Entwurf für ein kantonales Hundegesetz in die Vernehmlassung
Nachdem der Kanton Zug in der Hoffnung auf ein nationales Hundegesetz lange Zeit auf eine spezielle gesetzliche Regelung zur Hundehaltung verzichtet hat, schickt er nun doch ein kantonales Hundegesetz in die Vernehmlassung. Bis zum 31. März 2014 haben Gemeinden, Parteien und alle übrigen interessierten Kreise Zeit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.
20.02.2014
Bislang war der Kanton Zug einer der wenigen Kantone ohne eine spezielle gesetzliche Regelung der Hundehaltung. Dies soll sich nun ändern. Im Zentrum des Zuger Hundegesetzes soll der gesellschaftlich verträgliche Umgang mit Hunden, die Haltung von Hunden im Einklang mit dem Natur- und Artenschutz sowie der Umgang mit Hunden mit hohem Gefährdungspotential stehen. Gemäss der Erläuterung zu den Vernehmlassungsunterlagen soll das Schwergewicht auf die Eigenverantwortung der Hundehalterinnen und Hundehalter gelegt werden.
Der Entwurf des Zuger Hundegesetzes entspricht weitgehend den übrigen kantonalen Hundegesetzen in der Deutschschweiz. So sind Hundehaltende verpflichtet, ihren Hund art- und tiergerecht zu halten und zu versorgen, ihn so zu halten, dass weder Menschen noch Tiere gefährdet oder belästigt werden, den Hund jederzeit unter Aufsicht und Kontrolle zu halten und sicherzustellen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, den Hundehalterpflichten nachzukommen. Neu sind alle im Kanton Zug wohnhaften Hundehalter verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abzuschliessen.
In Anlehnung an den Kanton Bern hat sich zudem auch der Kanton Zug entschlossen, das Ausführen mehrerer Hunde zu limitieren. So dürfen nach dem Gesetzesentwurf pro Person nicht mehr als vier Hunde, die älter sind als sechs Monate, gleichzeitig ausgeführt werden. Dabei dürfen höchstens zwei Hunde gleichzeitig ohne Leine geführt werden. Ausnahmebewilligungen sind aber möglich.
Zu begrüssen ist grundsätzlich, dass sich der Kanton Zug gemäss den
Erläuterungen zum Gesetzesentwurf bewusst gegen ein Verbot bestimmter
Rassen im Hundegesetz ausgesprochen hat. Allerdings ist zu bemerken,
dass der Entwurf dem Regierungsrat trotzdem die Kompetenz einräumt, das
Halten und das Verbringen von Hunden bestimmter Rassen oder deren
Kreuzungen in das Kantonsgebiet einer Bewilligungspflicht zu
unterstellen. Eine solche Bewilligung würde erteilt, wenn der oder die
Gesuchstellende mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz im
Kanton hat, einen einwandfreien Leumund vorweisen und den Nachweis
genügender kynologischer Fachkenntnisse erbringen kann.
Die
Stiftung für das Tier im Recht (TIR) ist erfreut, dass der Kanton Zug
auf ein Halteverbot einzelner Rassen verzichtet hat. Trotzdem bedauert
sie es, dass die Möglichkeit einer Liste bewilligungspflichtiger Rassen
im Gesetz vorgesehen ist. Rasselisten sind nach Ansicht der TIR wenig
sinnvoll, weil grundsätzlich jeder Hund bei der Begegnung mit Menschen
oder Artgenossen feindselig reagieren kann ganz unabhängig von seiner
Rassenzugehörigkeit. Der Schwerpunkt der kantonalen Hundegesetze sollte
daher auf die Ausbildung und Verantwortung der Hundehalter gelegt
werden. Den vollständigen Entwurf sowie weitere Unterlagen finden Sie
hier.