Neues Hunderecht im Kanton Glarus
Per 1. Januar 2014 hat der Kanton Glarus seine neue Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung) in Kraft gesetzt. Damit ist Glarus neu ebenfalls zu den Kantonen mit einer Rasseliste zu zählen. Auch für auswärtige Listenhunde gelten auf dem Glarner Kantonsgebiet strenge Vorschriften. Daneben ist neu eine Bewilligungspflicht für die Haltung von mehr als einem Hund vorgeschrieben.
15.01.2014
Bereits am 6. Mai 2012 hat die Landsgemeinde des Kantons Glarus das
Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) verabschiedet.
Für die Erarbeitung der konkretisierenden Verordnung zum kantonalen
Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung) hat sich der
Kanton Glarus viel Zeit gelassen und ein umfassendes
Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Unter Berücksichtigung der
zahlreichen Stellungnahmen, unter anderem auch derjenigen der Stiftung
für das Tier im Recht (TIR), wurde der erste Entwurf der Verordnung noch
einmal grundlegend überarbeitet.
Die nun per 1. Januar 2014 in
Kraft gesetzte Veterinärverordnung erklärt insgesamt 13 Hunderassen und
deren Mischlinge für bewilligungspflichtig. Neben den auch in anderen
Kantonen bewilligungspflichtigen Rassen wie American Staffordshire
Terrier, Pit Bull und Bull Terrier sowie Rottweiler enthält die Liste
überraschenderweise auch Hunde wie Dobermann, Hovawart, Rhodesian
Ridgeback sowie Deutscher und Belgischer Schäferhund. Die Aufnahme
dieser Rassen in die Rasseliste wurde damit begründet, dass sie in den
Bissstatistiken regelmässig die vorderen Plätze belegen.
Bewilligungspflichtig
ist überdies die Haltung von zwei und mehr Hunden während mehr als zwei
Monaten in derselben Wohneinheit. Dies gilt auch, wenn die Hunde auf
verschiedene Personen registriert sind. Das Gesuch zur Erteilung einer
Haltebewilligung ist grundsätzlich vor, spätestens aber vierzehn Tage
nach Übernahme des Hundes beim kantonstierärztlichen Dienst
einzureichen. Für im Januar 2014 bereits gehaltene Hunde mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial und für bestehende Mehrhundehaltungen muss bis zum
1. April 2014 ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden.
Neben dem praktischen Sachkundenachweis ist mit bewilligungspflichtigen Hunden eine anerkannte Prüfung über Gehorsam und Führigkeit zu absolvieren. Als solche gelten Prüfungen für Sport- und Gebrauchshunde der Schweizerischen und der Internationalen Kynologischen Gesellschaft (SKG / FCI) mit einem Prüfungsteil Unterordnung sowie bestimmte Spezialausbildungen für Hunde, wie das Hundehalterbrevet, eine Begleithund-, Vielseitigkeits-, Sanitätshund-, Schutzhund-, Lawinenhund, Katastrophenhund-, Wasserarbeitshund- oder Obedienceprüfung.
Anerkannt
sind ausserdem auch Ausbildungen für Jagdhunde, Dienst- und
Einsatzhunde der Polizei und anderer Fachstellen, Blindenführhunde sowie
Therapie- und Assistenzhunde. Der Hund muss dabei die Prüfung
spätestens am Ende des zweiten Lebensjahres bestanden haben. Nicht
geregelt ist, innert welcher Frist die Prüfung absolviert werden muss,
wenn ein knapp zweijähriger oder ein älterer Hund übernommen wird. Für
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, die vor dem 1. Juli 2013
geboren sind, entfällt die Bewilligungsvoraussetzung des Bestehens einer
anerkannten Prüfung.
Für alle Hundehalter gilt im Kanton Glarus
eine Versicherungspflicht. Eine generelle Leinenpflicht gilt in
öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen
(namentlich Kantons- und Hauptstrassen), in öffentlichen
Verkehrsmitteln, an Haltestellen und Bahnhöfen, auf Pausenplätzen von
Schulanlagen sowie auf Spiel- und Sportplätzen und an Orten, die von den
Gemeinden entsprechend signalisiert werden. Für alle Hunde mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial von auswärtigen Hundehaltern gilt auf dem Glarner
Kantonsgebiet im gesamten öffentlichen Raum eine generelle Leinen- und
Maulkorbpflicht.
Insgesamt bedauert die TIR die Verschärfung des
Hunderechts im Kanton Glarus und insbesondere die Einführung einer
Rasseliste. Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf darf die nun geltende
Veterinärverordnung aber als deutlich verbesserter Kompromiss bezeichnet
werden.