Zürcher Stimmvolk sagt Ja zum neuen Hundegesetz sowie zur Version mit Kampfhundeverbot
Gestern hat das Zürcher Stimmvolk über das neue Hundegesetz abgestimmt. Fast 80 Prozent haben die Hauptvorlage angenommen, gut 61 Prozent die schärfere Variante mit einem Verbot gewisser Hunderassen. Die Stichfrage fiel zugunsten der Version mit Kampfhundeverbot aus.
01.12.2008
Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst grundsätzlich das Ja zum neuen Hundegesetz des Kantons Zürich, bedauert jedoch den Entscheid des Stimmvolks, bei der Stichfrage der Version mit Kampfhundeverbot den Vorzug gegeben zu haben. Das Abstimmungsergebnis hat nun zur Folge, dass ab Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes (das Datum steht noch nicht fest) die Zucht, der Erwerb sowie der Zuzug in den Kanton Zürich mit den Hunderassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, American Pitbull und Staffordshire Bullterrier verboten sein werden. Zudem muss künftig jede Person, die einen Hund halten will, über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken verfügen und ist für die Haltung von grossen oder massigen Rassetypen eine anerkannte praktische Ausbildung vorgeschrieben (siehe auch die Newsmeldung vom 14. November 2008).
Wer bereits jetzt eine der künftig verbotenen Hunderassen hält, muss sich aber nicht von seinem Tier trennen, sondern kann innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung einreichen. Eine solche wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat, den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse sowie die Haftpflichtversicherung erbringt und belegt, dass sie nicht wegen Gewalt- oder Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist. Zudem müssen Art und Umstände der Haltung, die Bewilligungserteilung rechtfertigen.
Wer ausserhalb des Kantons Zürich wohnt, darf seinen Hund weiterhin nach
Zürich mitnehmen, auch wenn er einer der verbotenen Rassen angehört.
Für diese Tiere gilt aber im öffentlich zugänglichen Raum eine Leinen-
und Maulkorbpflicht.
Die angesprochenen Verbote (Zucht und Zuzug
mit sowie Erwerb von betreffenden Hunderassen) gelten erst ab
Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt sind diese
Handlungen weiterhin erlaubt. Auch der Leinen- und Maulkorbzwang für
auswärtige Hunde werden erst mit dem neuen Gesetz bestehen.