Änderung von Bundesverfassung und neues Bundesgesetz zum Schutz vor und von Hunden gefordert
Die Stiftung für das Tier im Recht begrüsst den gestrigen Entscheid der ständerätlichen WBK, mit welcher sie eine gesamtschweizerische Hundepolitik verlangt. Ein geäussertes Verbot von "Pitbulls und andere Kampfhunde" hält die Stiftung zwar für unverhältnismässig, nicht zielführend und nicht in unser politisches Klima passend. Doch vermag der von verschiedenen Kantonen eingeschlagene Weg einer eigenen, tierschutzrechtlich teils bedenklichen Rechtsetzung ebenfalls nicht zu befriedigen.
29.08.2006
Wie bereits vor Monaten gefordert, regt die Stiftung für das Tier im Recht daher an, die Bundesverfassung sei durch einen Passus zu ergänzen, wonach der Bund den Schutz der Bevölkerung vor Hunden regle. Gleichzeitig sei ein umfassendes „Bundesgesetz zum Schutz vor und von Hunden“ zu erarbeiten. Derzeit liegt keine Zuständigkeit des Bundes für eine umfassende und einheitliche gesetzliche Regelung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vor. Mit einem neuen Verfassungsartikel soll der Bund eine ausdrückliche Grundlage für das gesamte Gebiet des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden erhalten. Für die Erarbeitung eines Entwurfs eines eidgenössischen Hundegesetzes sind alle Fachbereiche einzubeziehen, die sich mit hundespezifischen Fragen beschäftigen.
Primäres Ziel des Bundesgesetzes soll der verbesserte Schutz der Bevölkerung vor Hundebissen und -attacken sein. Wesentliche Grundsätze hierfür wären
u.a.:
a) die Abkehr von Listen zu verbietender Hunderassen;
b) Hunde erst nach einer Prüfung ihrer Gefährlichkeit bestimmten verhältnismässigen Massnahmen zu unterziehen;
c) die Aus- und Weiterbildung von Hundehaltenden und –züchtern (auch in Fragen des Haftpflicht- und Tierschutzrechts) zu verbessern;
d) die Erfahrung mit ausländischen Gesetzgebungen zu berücksichtigen;
e) wissenschaftliche Aktualität und Qualität.
Gleichzeitig gilt es, den Schutz der Hunde vor dem Menschen zu
verbessern und die Zucht und Erziehung von Hunden einer staatlichen
Kontrolle zu unterziehen. Das Gesetz soll zudem bezwecken, die
Prüfpraxis der involvierten Behörden zu harmonisieren, Hundehaltende von
Doppelspurigkeiten durch kommunales, kantonales und Bundesrecht zu
befreien und die Gemeindepolizei in ihren sicherheitspolizeilichen
Kompetenzen zu unterstützen.